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Fragen zum Thema Hochwasser
Müssen Lagerbehälter für Flüssigkeiten (z.B. Heizöl) in überschwemmten Gebieten überprüft werden?
In Überschwemmungsgebieten müssen oberirdische, aber auch unterirdische Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten (z.B. Heizöltanks) auftriebssicher aufgestellt werden. Entlüftungsleitungen müssen soweit hochgeführt werden, daß kein Wasser eindringen kann und die Leitung nicht beschädigt werden kann.
Ist der Behälter nicht gegen Auftrieb gesichert, kann er bei einer Überschwemmung "hochgehoben" werden. Dabei können die Leitungen abknicken oder abreißen und dadurch undicht werden.
Auch unterirdisch gelagerte Behälter können "hochgehoben" werden, wenn das sie überdeckende Erdreich als Gegengewicht nicht ausreicht.
Eigentümern von oberirdischen Lagerbehältern wird dringend empfohlen, falls die Behälter nicht gegen Auftrieb geschützt waren und nach Ablaufen des Hochwassers noch Intakt erscheinen, diese von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die Behälter müssen baldmöglichst gegen Auftrieb geschützt und zu kurze Belüftungsleitungen ausreichend verlängert werden.
Eigentümer von unterirdischen Lagerbehältern wird geraten, diese ebenfalls von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen, auch wenn diese gesetzlich prüfpflichtigen Behälter erst vor kurzem überprüft worden sind, falls
Hebungen des Geländes über dem Behälter sichtbar sind, oder
im Domschacht des Behälters Risse oder andere Hinweise auf eine Hebung zu erkennen sind, oder
aus einem anderen Grund Zweifel daran bestehen, daß die Behälter und zugehörigen Rohrleitungen intakt sind.
Auch diese Behälter müssen nachträglich gegen Auftrieb geschützt und Belüftungsleitungen ggf. verlängert werden.
Bei der Suche nach einem Sachverständigen sowie Firmen, die Behälter gegen Auftrieb schützen und Belüftungsleitungen verlängern können, hilft die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
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