Rechtliche Rahmenbedingungen
Auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung hat der Gesetzgeber den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sowie den Vorrang der Innenentwicklung in § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) verankert:
"Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen."
§ 1a Absatz 2 legt fest: "Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können."
Zukünftig sollte daher auf Folgendes hingewirkt werden:
- Bei der Erstellung von Bebauungsplänen sollte den Belangen einer flächensparenden Entwicklung verstärkt Rechnung getragen werden.
- Die vorhandenen innerörtlichen Entwicklungspotenziale sind bei der Aufstellung und Fortschreibung von Flächennutzungsplänen zu ermitteln und dem Bedarf gegenüberzustellen.
- Maßnahmen zur Aktivierung der innerörtlichen Entwicklungspotenziale sind zu ergreifen.
- Den Kommunen wird die Einführung eines kommunalen Flächenmanagements empfohlen.
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) aus dem Jahr 2013 enthält zum Flächensparen folgende Festlegungen:
Der Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen vermindert werden. Unvermeidbare Eingriffe sollen ressourcenschonend erfolgen. (Grundsatz 1.1.3) In allen Teilräumen, insbesondere in verdichteten Räumen, sollen klimarelevante Freiflächen von Bebauung freigehalten werden. (Grundsatz 1.3.2)
Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demografischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. (Grundsätze 3.1)
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. (Ziel 3.2)
Diese Ziele sind in der kommunalen Bauleitplanung zwingend zu beachten.
Weiterführende Informationen
Gemeinsames Schreiben der Bayerischen Umwelt- und Innenministerien:
- Kommunen - Flächenmanagement-Datenbank und Beachtung von Flächenspar-Zielen in der Bauleitplanung (PDF)
- Landratsämter - Flächenmanagement-Datenbank und Beachtung von Flächenspar-Zielen in der Bauleitplanung (PDF)
Schreiben der Obersten Baubehörde:
- Umsetzung der Flächensparziele des Landesentwicklungsprogramms in der Bauleitplanung (PDF)
- Verringerung des Flächenverbrauchs in der Bauleitplanung (PDF)