Fischseuchenbekämpfung
Allgemeine Informationen für Fischzüchter und Fischhalter:
Die nationale Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (FischSeuchV) setzt die Aquakultur-richtlinie 2006/88/EG vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertier-krankheiten in Deutschland in deutsches Recht um.
Die seit November 2008 geltende nationale FischSeuchV (Link: Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008) dient der Verbesserung der Fischgesundheit und dem Schutz vor der Ein- und Ver-schleppung gefährlicher Fischseuchen und sichert damit auch den bestehenden guten Zustand und die Gesundheit der bayerischen Fischbestände und der Fische in freien Gewässern.
Sie enthält Genehmigungs- und Anzeige- (Registrierungs-) pflichten für alle Fischhaltungen (Aquakulturbetriebe), die lebende Fische züchten, halten, hältern oder schlachten. Von einer Registrierungspflicht sind auch private Fischhalter betroffen, sofern deren Gewässer/Teich Anschluss an ein öffentliches Gewässer haben.
Es sind deshalb alle Betriebe, Einrichtungen und Fischhalter, für die diese Fischseuchenverordnung gilt verpflichtet, von sich aus einen Antrag auf Genehmigung oder Registrierung der Tätigkeit bei dem für sie zuständigen Veterinäramt zu stellen.
Die Fischseuchenverordnung enthält außerdem Vorschriften zu regelmäßigen Untersuchungen der genehmigungspflichtigen Aquakulturbetriebe. Außerdem gibt es Schutzmaßregeln bei Verdacht oder Ausbruch bestimmter anzeigepflichtiger Fischseuchen.
Die Verordnung gilt nicht
- für Fische, die nur zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden
- für wild lebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt oder gefangen werden.
Genehmigung oder Registrierung?
Wer ist genehmigungspflichtig?
Unabhängig ob im Haupterwerb, Neben- oder Zuerwerb oder privat als Hobby brauchen
- Aquakulturbetriebe, die Satzfische produzieren oder Speisefische in größeren Mengen abgeben (auch überregional) sowie
- Fischverarbeitungsbetriebe, in denen Fische aus Aquakulturen im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet werden,
eine Genehmigung.
Der Antrag auf Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Betreibers
- Lage und Größe der Anlage
- Teichzahl
- Wasserversorgung
- Zuflussmenge
- Gehaltene Tierarten und ihre Verwendung
- Darlegung, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird
- Ggf. Angaben zur Behandlung der Abwässer
Untersuchungspflichten
Genehmigungspflichtige bayerische Aquakulturbetriebe müssen regelmäßig risikoorientierte Tier-gesundheitsüberwachungen nach § 7 FischSeuchV von in Bayern anerkannten Qualifizierten Diensten durchführen lassen.
Wer ist registrierungspflichtig?
Für folgende Betriebe besteht lediglich eine Registrierungspflicht beim zuständigen Veterinäramt:
- Betriebe, die Fische halten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen, z. B. Zoologische Einrichtungen; Haltung ausschließlich zum eigenen Verzehr
- Betriebe, die Fische aus eigener Aquakultur in kleinen Mengen (=Die direkte Abgabe kleiner (haushaltsüblicher) Mengen umfasst selbst aufgezogene Fische, die lebend als Speisefische oder als geschlachtete oder verarbeitete Speisefische abgegeben werden.) ausschließlich für den menschlichen Verzehr direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben (kein Zwischenhandel) sowie
- Betreiber von Angelteichen (Teiche, in denen Fische ausschließlich für die Freizeitangelei besetzt werden).
- Von einer Registrierungspflicht sind auch private Fischhalter betroffen, sofern deren Teiche Anschluss an ein öffentliches Gewässer haben.
Für die Anzeige des Betriebes sind folgende Angaben zu machen:
- Name und Anschrift des Betreibers
- Lage und Größe der Anlage
- Teichzahl
- Wasserversorgung
- Zuflussmenge
- Gehaltene Fischarten und ihre Verwendung
Wer ist für die Erteilung der Genehmigung bzw. die Registrierung zuständig?
- Die Veterinärämter in den örtlichen Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter) sind für die Genehmigung bzw. Registrierung der Aquakulturbetriebe in ihrem Landkreis zuständig.
- Die örtlichen Kreisverwaltungsbehörden sind auch Ansprechpartner bei Nachfragen und für weitere Informationen zur Fischseuchenbekämpfung
- Die Genehmigung von Fischverarbeitungsbetrieben, in denen Fische aus Aquakulturen im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet werden sollen erteilt die zuständige Regierung
- Registrierte und genehmigte Betriebe sind verpflichtet Änderungen dem für sie zuständigen Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen.
Weitere Bestimmungen
Buchführungspflichten
Alle Betriebe haben die Pflicht zur Buchführung, in der folgende Punkte erfasst werden:
- Alle Zu- und Abgänge (Name des Herkunfts- oder Empfängerbetriebes sowie des Transporteurs, Fischart mit Menge und Gewicht)
- Zahlen über erhöhte Sterblichkeit im Betrieb bzw. Betriebsteil
Regelungen zum Inverkehrbringen von Fischen
Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes nur in den Verkehr gebracht werden (= Verkauf, einschließlich Anbieten zum Verkauf und jede andere Form der Abgabe, auch unentgeltlich, sowie jede Art der Verbringung von Fischen), soweit sie
- klinisch gesund sind,
- nicht aus einem Aquakulturbetrieb stammen, in dem eine ungeklärte erhöhte Sterblichkeit besteht, und
- nicht aus der Hälterung eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes stammen, in dem Fische im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet werden
- Für das Verbringen von Fischen in Betriebe oder Gebiete mit besonderem Gesundheitsstatus (z.B. anerkannt seuchenfrei, Überwachungsprogramm) ist eine Tiergesundheitsbescheinigung des zuständigen Veterinäramtes erforderlich
Spezielle Informationen zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung nach § 7 Abs. 1 FischSeuchV:
Betreiber von genehmigungspflichtigen Aquakulturbetrieben (z. B. Karpfen- und Forellenproduktionsbe-triebe) müssen ihre Fischbestände in geeigneter Weise risikoorientiert untersuchen lassen. Die Untersuchungshäufigkeit richtet sich nach der, im Genehmigungsbescheid des zuständigen Veterinäramtes festgelegten Kategorie und dem Risikoniveau des Betriebes.
Mit den Untersuchungen dürfen nur Personen beauftragt werden, die hierfür speziell qualifiziert sind, sogenannte Qualifizierte Dienste (QD). Ziel der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung ist die Überprüfung des Gesundheitsstatus der Tiere, die Beratung des Tierhalters in Fragen der Tiergesundheit und ggf. Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit.
Weiterführende Informationen
Tierkrankheiten
- Schmallenberg-Virus
- Vogelgrippe (Geflügelpest)
- Blauzungenkrankheit (BT)
- BSE-Diagnostik
- Afrikanische Schweinepest (ASP)
- Equine Infektiöse Anämie (EIA)