Qualifizierte Dienste (QD)
Rechtliche Grundlagen zum qualifizierten Dienst
Die Vorgaben der Aquakulturrichtlinie 2006/88/EG (RL) in Anhang III Teil B zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung in genehmigungspflichtigen Aquakulturbetrieben sowie Anh. V Teil I Nr. 1.2 und 1.3 ist mit § 7 der Fischseuchenverordnung (FischSeuchV) in nationales Recht umgesetzt. Zusätzlich hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Ausführungshinweise erlassen, in denen die Vorgaben der FischSeuchV näher erläutert werden.
Danach darf die risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung nach § 7 FischSeuchV (auch als „betriebliche Eigenkontrollen“ bezeichnet) in Deutschland nur von spezialisiertenTierärzten und Spezialisten für Wassertiergesundheit (Qualifizierte Dienste - QD) durchgeführt werden, die bezüglich der Früherkennung von Fischseuchen, der Feststellung und Meldung von Krankheiten sowie der Erkennung unerklärlicher Mortalitäten geschult sind.
Fachtierärzte für Fische und Tierärzte mit Weiterbildung auf dem Gebiet/Teilgebiet Fische oder entsprechender Zusatzbezeichnung gemäß den jeweiligen Weiterbildungsvorgaben der Länder können von den Betreibern genehmigungspflichtiger Aquakulturbetriebe unmittelbar mit der Durchführung von betrieblichen Eigenkontrollen beauftragt werden.
Für die Entscheidung, wer als weiterer Spezialist für Wassertiergesundheit benannt wird und betriebliche Eigenkontrollen durchführen kann, sind die Länder zuständig.
Anforderungen an die Qualifizierten Dienste (QD) in Bayern
Ergänzend zu den o.g. Fachtierärzten für Fische, können in Bayern sonstige Tierärzte und auch Fischwirtschaftsmeister mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung (FWM) als QD tätig werden.
Voraussetzung ist die Teilnahme an einer Basisqualifizierung zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung und der Nachweis regelmäßiger Fortbildungen auf diesem Gebiet. Die Bescheinigung über das besondere Fachwissen (Fortbildungszertifikat, FBZ) ist 3 Jahre gültig. Damit die Gültigkeit des FBZ erhalten bleibt, muss innerhalb dieses Zeitraumes die Teilnahme an 12 Fortbildungsstunden zum Thema „Fischseuchenbekämpfung und Eigenkontrolle Aquakulturbetriebe“ nachgewiesen werden.
In Bayern sind der Tiergesundheitsdienst Bayern e.V. (TGD), Grub und die Bayerische Landestierärztekammer (BLTK) vom StMUV autorisiert, anerkannte Basisschulungen und Fortbildungen für Qualifizierte Dienste durchzuführen.