Gentechnik mit Biologiebaukästen: Einfach, aber möglicherweise strafbar
Auf Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik hat das Vorsitzland gemeinsam mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die nachfolgende Stellungnahme verfasst:
Stellungnahme
Durch Genome-Editing-Verfahren wie etwa CRISPR-Cas ist es einfach und preiswert möglich, das Erbgut von lebenden Organismen gezielt zu verändern.
Mittlerweile können insbesondere im Internet komplette Biologiebaukästen, so genannte "Do-it-yourself", bzw. DIY-Kits, aus dem Ausland gekauft werden, mit denen daheim und ohne zusätzliche Geräte das Erbgut von Organismen, zum Beispiel E. coli-Bakterien, verändert werden kann.
Derartige Experimente im heimischen Hobbykeller mögen lehrreich und spannend sein. Abhängig vom konkreten DIY-Kit gilt dafür jedoch das Gentechnikrecht. Dies ist immer dann der Fall, wenn das "DIY-Kit" gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthält oder wenn damit GVO erzeugt werden. Solche gentechnischen Arbeiten dürfen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Gentechnikgesetz (GenTG) nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden, also in geeigneten, behördlich überwachten Laboren unter Aufsicht eines sachkundigen Projektleiters.
Das heißt, wer DIY-Kits bestellt und außerhalb gentechnischer Anlagen entsprechend anwendet, riskiert gemäß § 38 Absatz 1 Nummer 2 GenTG eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro. Falls im Rahmen der Nutzung der DIY-Kits GVO freigesetzt werden, droht gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 1 GenTG sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Für Nachfragen stehen Ihnen in Bayern die zuständigen Vollzugsbehörden zur Verfügung
(siehe "Weiterführende Informationen" am Seitenende).
In einem DIY-Gentechnik-Baukasten aus den USA wurden im Frühjahr 2017 vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit potenzielle Krankheitserreger nachgewiesen, die prinzipiell eine Krankheit beim Menschen (zum Beispiel bei immungeschwächten Personen) auslösen können.