Öffentliche Bekanntmachung und Zustellung der Genehmigung nach § 7 Atomgesetz (AtG) zur Erweiterung des Kernkraftwerks Gundremmingen II (KRB II) durch ein Technologiezentrum - 13. Änderungsgenehmigung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
vom 05.01.2006, Nr. 93b-8811.09-2005/278
Aufgrund § 15 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.Februar 1995 (BGBl I S. 180), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25.03.2002 (BGBl I S. 1193, 1217), wird bekannt gemacht:
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie am 05.01.2006 die 13. Änderungsgenehmigung nach § 7 Atomgesetz (AtG) für das KRB II erteilt.
I. Der verfügende Teil des Bescheids lautet:
1. Den Antragstellern
Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH (KGG), Gundremmingen
RWE Power AG, Essen
E.ON Kernkraft GmbH (EKK), Hannover
- Inhaber der Kernanlage (§ 17 Abs. 6 AtG) – wird nach Maßgabe der in Abschnitt II. genannten Unterlagen und den in diesem Bescheid festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmungen eine 13. Änderungsgenehmigung nach § 7 AtG für das Kernkraftwerk Gundremmingen II (KRB II), bestehend aus Block B und C, in der Gemeinde Gundremmingen, Landkreis Günzburg, erteilt.
1. Gegenstand der Genehmigung
Diese Genehmigung umfasst
2.1 die Erweiterung des KRB II durch ein Technologiezentrum, das aus folgenden Gebäuden des ehemaligen KRB A besteht:
- 00 ZZ.02 Aufbereitungsgebäude mit Fortluftkamin
- 00 ZZ.03 Maschinenhaus
- 00 ZZ.04 Betriebsgebäude
- 00 ZZ.05 Werkstatt –und Lagergebäude
- 00 ZZ.07 Kühlwasserpumpenhaus mit Einlaufbauwerk
- 00 ZZ.09 Dieselgebäude
- 00 ZZ.94 Lagerhalle
2.2 Die Nutzung dieser Gebäude als Technologiezentrum für den Bedarf der Genehmigungsinhaber aus ihrem Kernkraftwerksbetrieb, insbesondere für die
- Bearbeitung sonstiger radioaktiver Stoffe mit dem Ziel der Freigabe
- Konditionierung radioaktiver Abfälle
- Komponenteninstandhaltung
- Herstellung und Lagerung von Werkzeugen und Geräten
- Lagerung und Transportbereitstellung von konditionierten und unkonditionierten Abfällen bis zu deren Verarbeitung bzw. deren Abtransport,
begrenzt auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen mit einem Aktivitätsinventar von insgesamt höchstens 2 E 16 Bq.
2.3 Die Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft über den Fortluftkamin des Technologiezentrums in einem Kalenderjahr von bis zu
- 5,0 E 07 Bq für aerosolförmig auftretende Radionuklide mit Halbwertszeiten von mehr als 8 Tagen (außer Jod 131)
- 5,0 E 05 Bq für Jod 131
- 1,0 E 11 Bq für Tritium
im Rahmen der in Abschnitt I.3.1 der 11. Teilgenehmigung vom 18.10.1984 i.V.m. Abschnitt I.2.2 der 9. Änderungsgenehmigung vom 24.03.2000 genehmigten Aktivitätsabgaben.
II. Die Genehmigung ist mit Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Anpassung der Betriebsvorschriften und der Dokumentation an den dieser Genehmigung zugrundeliegenden Anlagenzustand verbunden. Außerdem wurde ein Zustimmungsvorbehalt für die Nutzung des Technologiezentrums gesetzt und die Bereitstellung von Messsignalen für das behördliche Kernreaktor-Fernüberwachungsystem, die Beachtung einer Empfehlung der Reaktorsicherheitskommission zur längerfristigen Abfalllagerung sowie ein Aktivitätsüberwachungsprogramm verlangt.
III. In der Kostenentscheidung wurde bestimmt:
"Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen."
IV. Folgende Rechtsbehelfsbelehrung ist der Entscheidung beigefügt:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in 80539 München, Ludwigstraße 23 (Briefanschrift 80098 München, Postfach 34 01 48), erhoben werden.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden."
V. Eine Ausfertigung des gesamten Bescheids mit Begründung kann in der Zeit vom 14.01.2006 bis einschließlich 28.01.2006 während der Dienststunden
- im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, Rosenkavalierplatz 2, 81925 München, Zimmer 2105, 2. Stock,
- im Landratsamt Günzburg, An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg,
- im Landratsamt Dillingen, Grosse Allee 24, 89407 Dillingen und
- in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Marktstraße 19, 89362 Offingen
eingesehen werden.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist (Ablauf des 28.01.2006) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt (§ 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV). Mit der Zustellung beginnt der Lauf der o.g. Rechtsbehelfsfrist.
I.A.
gez.
Dr. Brandmair
Ministerialdirigent