Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft in Europa (2008/50/EG) - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Der Rat der EU-Umweltminister hat am 14.04.2008 die vom Europäischen Parlament am 11.12.2007 in zweiter Lesung beschlossene Richtlinie über die Luftqualität und saubere Luft für Europa angenommen. Die Richtlinie vom 21. Mai 2008 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (L 152, 51. Jahrgang) am 11.06.2008 veröffentlicht und mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft gesetzt.Die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) ist ein wichtiger Bestandteil der Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung (siehe "Weiterführende Informationen"), die von der Kommission im September 2005 vorgestellt wurde. In dieser Richtlinie wurde die Rahmenrichtlinie Luftqualität (96/62/EG) zusammen mit der ersten (1999/30/EG), zweiten (2000/69/EG) und dritten Tochterrichtlinie (2002/3/EG) sowie der Entscheidung des Rates über den "Austausch von Informationen von Luftqualitätsmessungen“ (97/101/EG) zu einer Richtlinie zusammengefasst.
Die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie enthält folgende Kernpunkte zu Feinstaub PM10 / PM2,5 und Stickstoffdioxid (NO2):
Feinstaub PM10
Die bisher schon geltenden PM10-Immissionsgrenzwerte bleiben unverändert: Die PM10-Feinstaubbelastung der Luft darf im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 40 µg/m3 betragen und der PM10-Tagesgrenzwert von 50 µg/m3 darf an nicht mehr als 35 Tagen im Jahr überschritten werden.
Um mehr Flexibilität für die betroffenen Kommunen zu schaffen, die aufgrund ungünstiger Ausbreitungsbedingungen die PM10-Immissionsgrenzwerte derzeit nicht einhalten können, besteht die Möglichkeit der Verlängerung der Einhaltefrist der PM10-Immissionsgrenzwerte um 3 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie (d.h. bis Juni 2011). Dies ist jedoch kein Freibrief, bei den Anstrengungen zur Verbesserung der Luftqualität nachzulassen. Voraussetzung für die Fristverlängerung ist, dass alle erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen auf lokaler Ebene tatsächlich ergriffen wurden und ein Luftreinhalteplan erstellt wurde.
Feinstaub PM2,5
Neu hinzugekommen sind Begrenzungen für die kleineren Partikel PM2,5, von denen ein größeres Gesundheitsrisiko ausgeht, da sie tief bis in die Atemwege gelangen können.
Es wird ein PM2,5-Zielwert von 25 µg/m3 ab 2010 als Jahresmittelwert eingeführt, der ab 2015 als Grenzwert gilt.
Als Hinweis wurde aufgenommen, dass der PM2,5-Jahresgrenzwert ab 2020 auf 20 µg/m3 verschärft werden soll, dies jedoch vorbehaltlich der Ergebnisse einer geplanten Revision im Jahr 2013.
Zur Stärkung des Gesundheitsschutzes in den Bereichen von Städten, wo viele Menschen leben, gilt ab 2015 ein Wert von 20 µg/m3 für die durchschnittliche städtische PM2,5-Hintergrundbelastung eines Mitgliedsstaates (die so genannte "Exposure Concentration Obligation (ECO)". Es handelt sich um einen nationalen 3-Jahresdurchschnittswert.
Zur Verringerung der PM2,5-Exposition für die Bereiche in den Städten, wo viele Menschen leben, müssen die Mitgliedsstaaten bis zum Jahr 2020 eine Minderung der PM2,5-Immissionsbelastung des städtischen Hintergrundes erreichen. Diese ergibt sich gestaffelt in Abhängigkeit von der im Referenzjahr 2010 vorhandenen Belastungssituation.
Stickstoffdioxid (NO2)
Seit 2010 gelten verbindliche Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2). Die NO2-Belastung der Luft darf im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 40 µg/m3 betragen und der über eine Stunde gemittelte NO2-Grenzwert von 200 µg/m3 darf nicht mehr als 18 Mal im Jahr überschritten werden. Sofern der NO2-Jahresgrenzwert nicht eingehalten werden kann, haben die Kommunen nun die Möglichkeit auf eine Verlängerung der Einhaltefrist der NO2-Immissionsgrenzwerte vom 1.1.2010 an um höchstens 5 Jahre. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein Luftreinhalteplan erstellt wurde und aufgezeigt wird, wie die Einhaltung der Grenzwerte vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden soll.
Überprüfung der Richtlinie
Die Kommission überprüft im Jahr 2013 die Regelungen der Richtlinie unter Auswertung der bis dahin vorliegenden Messergebnisse für die Luftschadstoffe, insbesondere hinsichtlich der Festlegungen für PM2,5, sowie hinsichtlich neuer, wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie in Deutschland (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39.BImSchV)
Die Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie in deutsches Recht erfolgte mit der 39. BImSchV vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065).
Fristverlängerungen nach Artikel 22 der EU-Luftqualitätsrichtlinie für die Feinstaub (PM10)-Immissionsgrenzwerte
Nach Artikel 22 Nr. 2 der Luftqualitätsrichtlinie können die Mitgliedsstaaten eine Fristverlängerung bis 11.06.2011 für ein bestimmtes Gebiet oder Ballungsraum erhalten, wenn aufgrund standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, ungünstiger klimatischer Bedingungen oder grenzüberschreitender Einträge die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können. Die Anforderungen für die Fristverlängerung sind hoch. So müssen für das Gebiet oder den Ballungsraum, für das die Verlängerung gelten soll,
- ein Luftqualitätsplan aufgestellt werden,
- aufgezeigt werden, wie die Einhaltung der Grenzwerte vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden sollen,
- der Nachweis erfolgen, dass alle geeigneten Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene getroffen wurden, um die Frist einzuhalten.
- Die Schadstoffkonzentration darf den jeweiligen Grenzwert zuzüglich einer Toleranzmarge innerhalb dieser Frist nicht überschreiten.
Aufgrund der im Jahr 2007 in Bayern aufgetretenen PM10-Grenzwertüberschreitungen hat das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 27.11.2008 dem Bundesumweltministerium (BMU) eine Mitteilung zur Inanspruchnahme der Fristverlängerung für die Städte Augsburg und München zur Weitergabe an die EU-Kommission übersandt. Die Mitteilung wurde mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt, den betroffenen Städten und Regierungen abgestimmt.
Das BMU hat die bayerischen Mitteilungen zur Fristverlängerung über das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 11.12.2008 der Kommission zugeleitet. Die Mitteilungen zur Fristverlängerung der Mitgliedstaaten wurden von der Kommission im Internet veröffentlicht; darunter auch die bayerischen Mitteilungen.
Am 02.07.2009 hat die Kommission über die bisher eingereichten Mitteilungen Deutschlands entschieden (K(2009)5240 endgültig) und die Fristverlängerungen u. a. für Augsburg zur Einhaltung des PM10-Tagesgrenzwertes von 50 µg/m3 bis einschließlich zum 10.06.2011 gewährt. Auch für München erhebt die Kommission zur Fristverlängerung des PM10-Tagesgrenzwertes keine Einwände, wenn eine Ergänzung des Luftreinhalteplans mit kurzfristig wirkungsvollen Maßnahmen zur Kontrolle oder, soweit erforderlich, zur Aussetzung der Tätigkeiten, die zur Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte beitragen, erfolgt. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die Fristverlängerung für München bis 10.06.2011. Die Maßnahmen wurden der Kommission mit Schreiben vom 25.11.2010 mitgeteilt. Sie wurden im Rahmen der 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt München berücksichtigt.
Ab dem 02.07.2009 darf gemäß den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 3 der Luftqualitätsrichtlinie ein PM10-Tagesgrenzwert von 75 µg/m3 (Grenzwert zuzüglich maximale Toleranzmarge) anstelle des Grenzwertes von 50 µg/m3 nicht an mehr als 35 Tagen im Jahr während des Zeitraums der Fristverlängerung überschritten werden. Aufgrund der Messdaten der vergangenen Jahren kann davon ausgegangen werden, dass für München und Augsburg diese Bedingung eingehalten werden kann.
Die oben genannte Entscheidung ist auf der Internetseite der Kommission zur Fristverlängerung veröffentlicht (siehe "Informationen der EU-Kommission zur Fristverlängerung“ unter "Weiterführende Informationen“ am Ende dieser Seite).
Fristverlängerungen nach Artikel 22 der EU-Luftqualitätsrichtlinie für die Stickstoffdioxid (NO2)-Immissionsgrenzwerte
Nach Artikel 22 Nr. 1 der Luftqualitätsrichtlinie können die Mitgliedsstaaten eine Fristverlängerung für höchstens 5 Jahre, also bis spätestens zum 31.12.2014, für ein bestimmtes Gebiet oder Ballungsraum erhalten, wenn hierfür ein Luftqualitätsplan aufgestellt wurde. Dieser Plan muss aufzeigen, wie die Einhaltung der Grenzwerte vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden soll. Für die Zeit einer Fristverlängerung gilt gemäß den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 3 der Luftqualitätsrichtlinie ein NO2-Jahresgrenzwert von 60 µg/m3 (Grenzwert zuzüglich maximale Toleranzmarge), der anstelle des Grenzwertes von 40 µg/m3 nicht überschritten werden darf.
Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat mit Schreiben vom 12. Juli 2011 dem Bundesumweltministerium (BMU) eine Mitteilung zur Inanspruchnahme der Fristverlängerung für die Städte Augsburg, München, Nürnberg, Regensburg, Würzburg und für die Inntalautobahn zur Weitergabe an die EU-Kommission übersandt. Die Mitteilung wurde mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt, den betroffenen Städten und Regierungen abgestimmt.
Am 20.02.2013 hat die EU-Kommission über die Anträge Deutschlands entschieden (C(2013)900 final).
Für die Städte Regensburg und Würzburg wurde eine Verlängerung der Einhaltungsfrist bis 31.12.2014 gewährt. Abgelehnt wurden die Anträge für die Städte Augsburg, München und Nürn-berg, da NO2-Grenzwertüberschreitungen über den Ablauf der Fristverlängerung hinaus im Jahr 2015 noch anzunehmen sind. Im Fall der Inntalautobahn besteht seitens der EU-Kommission noch Klärungsbedarf.
Bei den Städten mit zugestimmter Fristverlängerung darf nach den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 3 der Luftqualitätsrichtlinie ein NO2-Immissionswert für das Jahresmittel von 60 µg/m3 (Grenzwert zuzüglich maximale Toleranzmarge) während des Zeitraums der Fristverlängerung nicht überschritten werden. Aufgrund der Messdaten der vergangenen Jahren kann davon ausgegangen werden, dass für Regensburg und Würzburg diese Bedingung eingehalten werden kann.
Die genannte Entscheidung der Kommission ist auf der Internetseite der Kommission zur Fristverlängerung veröffentlicht (siehe „Weiterführende Information“ mit Link unter „Informationen der EU-Kommission zur Fristverlängerung“).
Weiterführende Informationen
Links (englischsprachige Angebote)
- Europäisches Parlament mit Darstellung des Verfahrens der Richtlinienerstellung
- Informationen zur Luftreinhaltepolitik der Europäischen Union (EU)
- Informationen der EU-Kommission zur Fristverlängerung