Rechtliche Rahmenbedingungen der Luftreinhaltepläne
Der Rat der EU-Umweltminister hat am 14.04.2008 die vom Europäischen Parlament am 11.12.2007 in zweiter Lesung beschlossene Richtlinie über die Luftqualität und saubere Luft für Europa angenommen. Die Richtlinie vom 21. Mai 2008 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (L 152, 51. Jahrgang) am 11.06.2008 veröffentlicht und mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft gesetzt.
Die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) ist ein wichtiger Bestandteil der thematischen Strategie zur Luftreinhaltung, die von der Kommission im September 2005 vorgestellt wurde. In dieser Richtlinie wurde die Rahmenrichtlinie Luftqualität (96/62/EG) zusammen mit der ersten (1999/30/EG), zweiten (2000/69/EG) und dritten Tochterrichtlinie (2002/3/EG) sowie der Entscheidung des Rates über den "Austausch von Informationen von Luftqualitätsmessungen“ (97/101/EG) zu einer Richtlinie zusammengefasst. Für verschiedene Luftschadstoffe wurden anspruchsvolle und verbindliche Grenzwerte sowie Leit- und Zielwerte festgelegt, die eine unbedenkliche lufthygienische Situation für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt gewährleisten sollen.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für Luftschadstoffe die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sicherzustellen und diese in ihr nationales Recht zu übernehmen. Bei der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten sind Luftqualitätspläne (im deutschem Recht Luftreinhaltepläne genannt) zu erstellen. Der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte soll durch die Luftreinhaltepläne so kurz wie möglich gehalten werden. Werden darüber hinaus für die Schadstoffe (Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid) festgelegte Alarmschwellen überschritten, müssen die Mitgliedstaaten Pläne mit Maßnahmen erstellen, die kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern oder deren Dauer zu beschränken.
In Deutschland ist die gesetzliche Grundlage zur Erstellung von Luftreinhalteplänen der Paragraph 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065).
Weiterführende Informationen