Dosenpfand: Geld zurück auch bei Rückgabe beschädigter Dosen und Flaschen
Pressemitteilung Nr. 257/06
Datum: 13.06.2006
Verbraucher erhalten das auf Einweggetränkeverpackungen bezahlte Pfand auch dann zurück, wenn die jeweilige Dose oder Flasche Beschädigungen aufweist. Dies machte das bayerische Umweltministerium heute aus Anlass zahlreicher Beschwerden von Verbrauchern deutlich.
+++ Verbraucher erhalten das auf Einweggetränkeverpackungen bezahlte Pfand auch dann zurück, wenn die jeweilige Dose oder Flasche Beschädigungen aufweist. Dies machte das bayerische Umweltministerium heute aus Anlass zahlreicher Beschwerden von Verbrauchern deutlich. Der Einzelhandel darf die Pfandrückerstattung bei platt gedrückten Dosen oder verknautschten Kunststoffflaschen nicht ablehnen, solange erkennbar ist, dass es sich um eine pfandpflichtige Getränkeverpackung handelt. Insbesondere darf die Rücknahme nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein auf der Getränkeverpackung angebrachter Strichcode lesbar ist. +++Vermehrt beschweren sich Verbraucher darüber, dass der Einzelhandel pfandpflichtige Einwegflaschen und -dosen nur dann zurücknimmt, wenn diese unbeschädigt sind und der auf ihnen angebrachte Strichcode lesbar ist. Eine Weigerung, beschädigte Dosen und Einwegflaschen zurückzunehmen, verstößt gegen die Verpackungsverordnung und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Solche Dosen und Flaschen müssen notfalls von Hand durch das Verkaufspersonal zurückgenommen werden, wenn Rückgabeautomaten nur unbeschädigte Dosen und Flaschen erkennen und annehmen. Allerdings liegt ein reibungsloses Funktionieren automatisierter Pfandrücknahmesysteme im Interesse aller Beteiligten. Die Verbraucher sollten Dosen und Einwegflaschen daher möglichst nicht beschädigen.
Mit der seit 1. Mai 2006 geltenden Änderung der Verpackungsverordnung wird die Rückgabe pfandpflichtiger Getränkeverpackungen für den Verbraucher erleichtert. Konnten Einzelhändler früher die Rücknahme auf Verpackungen beschränken, die hinsichtlich Art, Form, Größe und Inhalt mit denen ihres Sortiments vergleichbar waren (sog. ?Insellösungen?), so müssen sie jetzt grundsätzlich alle pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen zurücknehmen, sofern sie Einweggetränkeverpackungen derselben Materialart in ihrem Sortiment führen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur noch für Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m².
Informationen dazu finden sich auch unter der Internetadresse http://www.abfall.bayern.de