Die Umweltverträglichkeitsprüfung
Allgemeines zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbstständiger Teil der Zulassungsverfahren für Vorhaben, die die Umwelt besonders in Anspruch nehmen. Sie ist schwerpunktmäßig im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt. Die UVP umfasst die frühzeitige Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens. Im Rahmen der Zulassungsverfahren mit UVP werden die Öffentlichkeit und die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, beteiligt. Sie können sich zum Vorhaben und den zu erwartenden Umweltauswirkungen äußern und Stellung nehmen. Das Ergebnis der UVP wird anschließend bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt.
Grundsätze
Durch eine UVP werden bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen und unter Beteiligung der Öffentlichkeit nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter der Umwelt (Umweltauswirkungen) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet und das Ergebnis anschließend bei der verwaltungsbehördlichen Entscheidung berücksichtigt. Schutzgüter der Umwelt sind Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit sowie Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe, sonstige Sachgüter und deren jeweilige Wechselwirkungen, § 2 Abs. 1 UVPG. Umweltauswirkungen sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens auf diese Schutzgüter. Auch die Anfälligkeit für schwere Unfälle oder für das Vorhaben relevante Katastrophen sind Umweltauswirkungen, § 2 Abs. 2 UVPG.
Eine UVP findet bei bestimmten Vorhaben statt, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen können. Diese Vorhaben sind in der Anlage 1 des UVPG konkret bezeichnet. Ausschlaggebend ist in der Regel ein bestimmter Größen- oder Leistungswert. Nach dem UVPG kann eine UVP-Pflicht nicht nur bei Neuvorhaben, sondern auch bei Änderungsvorhaben bestehen. Dies ist je nach Fallgruppe dann gegeben, wenn die Änderung allein oder das gesamte geänderte Vorhaben erstmals die entsprechenden Größen- oder Leistungswerte überschreitet, § 9 UVPG. Die UVP-Pflicht kann schließlich nicht nur durch ein Vorhaben allein, sondern auch dadurch ausgelöst werden, dass mehrere Vorhaben derselben Art, die von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Werte erreichen oder überschreiten, §§ 10 ff. UVPG.
Daneben existieren in Bayern sechs weitere Vorhabenarten, für die nach bayerischem Landesrecht unter bestimmten Voraussetzungen eine UVP-Pflicht besteht. Es handelt sich hierbei um den Bau und die Änderung von landesrechtlich geregelten Straßen, von Seilbahnen und von Skipisten, die intensive landwirtschaftliche Nutzung von gesetzlich geschützten Biotopen, Abgrabungen im Sinne des Bayerischen Abgrabungsgesetzes sowie Beschneiungsanlagen. Gem. Art. 35 Abs. 4 S. 1 BayWG sind für das UVP-Verfahren bei Beschneiunganlagen die Vorschriften des UVPG maßgeblich. Für die restlichen nach bayerischem Landesrecht UVP-pflichtigen Vorhaben ist das UVP-Verfahren in Art. 78a BayVwVfG geregelt, der jedoch weitgehend auf das UVPG verweist.
Die Vorprüfung
Vorprüfung, das sogenannte Screening
Bei Vorhaben, die in der Anlage 1 des UVPG mit dem Buchstaben „A“ oder „S“ gekennzeichnet sind, hat die Zulassungsbehörde zunächst eine Vorprüfung durchzuführen. In dieser wird geprüft, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Hierbei unterscheidet das UVPG zwischen der allgemeinen Vorprüfung („A“) und der standortbezogenen Vorprüfung („S“). Bei der allgemeinen Vorprüfung untersucht die zuständige Behörde im Rahmen einer überschlägigen Prüfung, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Bei der standortbezogenen Vorprüfung ist demgegenüber maßgeblich, ob der Standort des Vorhabens von besonderer ökologischer Empfindlichkeit ist. Hier wird im Rahmen einer überschlägigen Prüfung auf einer ersten Stufe geprüft, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Nur wenn dies zu bejahen ist, überprüft die Behörde in einem zweiten Schritt, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Bei der überschlägigen Prüfung handelt es sich um eine summarische Prüfung; um eine UVP-Pflicht auszulösen, genügt die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann. Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann auch durch den Vorhabenträger beantragt werden. In diesen Fällen wird eine Vorprüfung in der Regel entfallen, § 7 Abs. 3 UVPG.
Bei einem Vorhaben, das in der Anlage 1 des UVPG mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, ist die UVP immer durchzuführen; eine Vorprüfung erfolgt nicht, § 6 UVPG.
Das Verfahren
Die UVP ist ein Teil des Zulassungsverfahrens für das jeweilige Vorhaben. Zuständig für die Prüfung ist die jeweilige Zulassungsbehörde. Sind mehrere Behörden zuständig, so ist eine federführende Behörde zu bestimmen, § 31 Abs. 1 UVPG. Die Regelungen über die Festlegung der federführenden Behörde in Bayern finden sich in § 51 ZustV. Überblicksmäßig läuft eine Umweltverträglichkeitsprüfung wie folgt ab:
I. Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen, sog. Scoping
Besteht (ggf. nach Vorprüfung) eine UVP-Pflicht, so unterrichtet und berät die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn sie es für zweckmäßig hält, den Vorhabenträger über den Untersuchungsrahmen. Dieser umfasst den Inhalt, den Umfang und die Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss, § 15 UVPG.
II. UVP-Bericht
Der Vorhabenträger legt der Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens - den sog. UVP-Bericht - vor. In diesem müssen bestimmte Angaben, unter anderem zum Standort und zu Art und Umfang des Vorhabens sowie bestimmte Beschreibungen, unter anderem der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkbereich des Vorhabens, der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens und möglicher Umweltschutzmaßnahmen, enthalten sein, § 16 Abs. 1, Abs. 3 UVPG. Der Bericht ist auch elektronisch vorzulegen, § 16 Abs. 9 UVPG.
III. Behördenbeteiligung
Die zuständige Behörde unterrichtet anschließend die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden, Landkreise und sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht, § 17 Abs. 1 UVPG. Sie holt deren Stellungnahmen ein, § 17 Abs. 2 S. 1 UVPG.
IV. Öffentlichkeitsbeteiligung
Im Rahmen einer UVP wird die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens beteiligt. Sofern im Zulassungsverfahren ohnehin eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist, erfolgt die Beteiligung hierdurch. Die betroffene Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, sich zum Vorhaben zu äußern.
- Im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung wird die Öffentlichkeit zunächst über das Vorhaben und das Verfahren nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 UVPG unterrichtet, §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 4 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 5 VwVfG.
Im Weiteren werden gemäß § 19 Abs. 2 UVPG zumindest der UVP-Bericht und die bereits vorliegenden entscheidungs-erheblichen Berichte und Empfehlungen öffentlich für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausgelegt, §§ 19 Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 4, UVPG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG.
Die gemäß § 19 Abs. 1 UVPG bekannt gemachten Informationen und die nach § 19 Abs. 2 UVPG ausgelegten Unterlagen werden außerdem im UVP-Portal öffentlich zugänglich gemacht. Hierzu ist die zuständige Behörde nach § 20 UVPG verpflichtet.
Anschließend kann sich die betroffene Öffentlichkeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zum Vorhaben äußern und Einwendungen erheben, § 21 Abs. 1 UVPG. Nach § 21 Abs. 2 UVPG endet die Äußerungsfrist einen
Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.
Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert. Der Erörterungstermin ist vorher ortsüblich bekannt zu machen; Benachrichtigungspflichten sind zu beachten, § 18 Abs. 1 S. 4 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 6, Abs. 7 VwVfG.
Für bestimmte Vorhaben stellt das Fachrecht die Durchführung des Erörterungstermins ausdrücklich in das Ermessen der Behörde (insbesondere in Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG). Auch für Vorhaben, die nach bayerischem Landesrecht UVP-pflichtig sind und bei denen sich das UVP-Verfahren nach Art. 78a BayVwVfG richtet, entfällt der Erörterungstermin, wenn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein Verwaltungsverfahren ohne Erörterungstermin vorgeschrieben ist oder die zuständige Behörde einen Erörterungstermin nicht für erforderlich hält, Art. 78a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG. - Bei UVP-pflichtigen Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen wird die Öffentlichkeitsbeteiligung grenzüberschreitend durchgeführt, § 56 UVPG.
V. Beschreibung und Bewertung der Ergebnisse
Die Behörde erarbeitet nach erfolgter Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eine zusammenfassende Darstellung gemäß § 24 UVPG. Die zusammenfassende Darstellung enthält eine Aufbereitung aller bewertungs- und entscheidungserheblichen Informationen, die die zuständige Behörde von dem Vorhabenträger, den beteiligten Behörden, der Öffentlichkeit und durch eigene Ermittlungen erlangt hat (BT-Drs. 11/3919, S. 26). Sie umfasst die Umweltauswirkungen des Vorhabens, Merkmale des Vorhabens und des Standorts sowie Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen sowie Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft, § 24 Abs. 1 UVPG.
Die zusammenfassende Darstellung ist Grundlage für die anschließende begründete Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 25 Abs. 1 UVPG. In dieser Bewertung ist nach Maßgabe des einschlägigen Fachrechts zu beurteilen, ob und inwieweit die Umweltauswirkungen zu vernachlässigen bzw. hinzunehmen sind oder dies im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nicht ohne weiteres oder gar nicht in Betracht kommt. Die Bewertung erfolgt sowohl bezogen auf die einzelnen Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG als auch als Gesamtbewertung. Bewertet werden ausschließlich die Umweltauswirkungen, eine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Belangen findet erst im Rahmen der Zulassungsentscheidung statt (BT-Drs. 11/3919, S. 27).
VI. Berücksichtigung bei der Entscheidung
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens hat die zuständige Behörde die begründete Bewertung zu berücksichtigen, § 25 Abs. 2 UVPG; die Bewertung fließt also in die Begründung der Genehmigung ein.
Die zuständige Behörde hat die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens nach Durchführung einer UVP sodann öffentlich bekannt zu machen, § 27 S. 1 UVPG i.V.m. § 74 Abs. 5 S. 2 VwVfG. Der Bescheid wird nach § 27 S. 1 UVPG i.V.m. § 74 Abs. 4 S. 2 VwVfG zwei Wochen lang zur Einsicht ausgelegt. Die Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung sowie der Bescheid werden außerdem im UVP-Portal veröffentlicht, §§ 27 S. 2, 20 UVPG.
VII. Überwachung (Monitoring)
Nach Zulassung eines Vorhabens wird die Einhaltung der umweltbezogenen Bestimmungen des Zulassungsbescheids durch die zuständige Behörde überprüft, soweit bundes- oder landesrechtliche Regelungen keine Überwachungsmaßnahmen vorsehen, § 28 UVPG. Überwachungsmaßnahmen können auch dem Vorhabenträger aufgegeben werden.
Die Strategische Umweltprüfung
Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist neben der UVP eine weitere Umweltprüfung, die das UVPG regelt. Die SUP ist ein unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung bestimmter Pläne und Programme. Anlage 5 zum UVPG enthält eine Auflistung von SUP-pflichtigen Plänen und Programmen. Es handelt sich hierbei beispielsweise um Verkehrswegepläne, Raumordnungsplanungen und Bauleitplanungen. Auch die SUP dient der wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Sie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf Schutzgüter der Umwelt. Das Prüfverfahren der SUP folgt den gleichen Prinzipien wie das Verfahren der UVP. Auch die SUP wird nach einheitlichen Grundsätzen und unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Das Ergebnis der SUP ist anschließend im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen. Das Verfahren der SUP ist in den §§ 38 ff. UVPG geregelt..
Das UVP-Portal
Auf Grundlage der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU wurde das sogenannte UVP-Portal eingeführt. Dies ist ein zentrales Internetportal, in das Informationen zu aktuellen UVP-pflichtigen Zulassungsverfahren in Bayern eingestellt werden. Damit sollen die UVP und das Zulassungsverfahren insgesamt erheblich transparenter werden. Bürger sollen sich über ein Vorhaben und dessen Umweltauswirkungen leichter als bisher informieren können. Sie sollen außerdem die Ergebnisse der UVP und deren Berücksichtigung in der Zulassungsentscheidung nachverfolgen können (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 59, 96). Im UVP-Portal sind deshalb die Unterlagen für die Öffentlichkeitsbeteiligung (dies sind der Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG sowie die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG auszulegenden Unterlagen) verpflichtend durch die zuständige Behörde bereitzustellen. Auch die Bekanntmachung der Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung nach § 27 Satz 1 UVPG sowie die Entscheidung selbst sind im UVP-Portal zu veröffentlichen. Auch im Rahmen der grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben sind die Bekanntmachung, in der auch darauf hinzuweisen ist, welcher Behörde des anderen Staates eine Stellungnahme zugeleitet werden kann und welche Frist es für die Stellungnahme gibt sowie die vom anderen Staat zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung übermittelten Unterlagen über das zentrale Internetportal zugänglich zu machen, § 59 Abs. 4 UVPG.
Rechtsgrundlagen
Das UVPG geht auf europäische Entscheidungen und Vorschriften, insbesondere die UVP-Richtlinie 2011/92/EU, die SUP-Richtlinie 2001/42/EG und die UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU zurück. Es setzt außerdem völkerrechtliche Vorgaben um, darunter das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) und das Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (SEA-Protokoll). Das UVP-Verfahren für die meisten der nach bayerischem Landesrecht UVP-pflichtigen Vorhaben regelt Art. 78a BayVwVfG.
- Bundesrecht:
- UVPG samt Anlagen
- Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV)
- Landesrechtliche Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeit und UVP-Pflicht:
- Art. 78a BayVwVfG
- § 51 ZustV
- Art. 37 BayStrWG
- Art. 13 Abs. 2,3,4 BayESG
- Art. 10 Abs. 2, 23 Abs. 6 BayNatSchG
- Art. 8 BayAbgrG
- Europäisches Recht:
- RL 2014/52/EU – UVP-Änderungsrichtlinie
- RL 2011/92/EU – UVP-Richtlinie
- RL 2001/42/EG - SUP-Richtlinie