Erleichterungen für Unternehmen mit Umweltmanagementsystem
Erleichterungen durch Deregulierung
Von den im Verwaltungsvollzug gewährten Erleichterungen (Substitution) zu unterscheiden sind Begünstigungen, die unmittelbar in Gesetze oder Verordnungen aufgenommen werden (= Deregulierung).
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), der Richtlinie zur Integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut-zung (IVU-Richtlinie) und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (sog. "Artikelgesetz“) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, Seite 1950) wurden in das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das seinerzeitige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (nunmehr auch im Kreislaufwirtschafts-gesetz enthalten) und das Wasserhaushaltsgesetz Ermächtigungsnormen für den Erlass einer EMAS-Privilegierungsverordnung aufgenommen.
Auf der Grundlage dieser Ermächtigungsnormen hat die Bundesregierung am 24. Juni 2002 die EMAS-Privilegierungs-Verordnung verabschiedet (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist.