Erleichterungen für Unternehmen mit Umweltmanagementsystem
Umweltmanagementsysteme sind in den vergangenen Jahren zu einem festen Bestandteil moderner Unternehmensführung geworden. Die höchsten Anforderungen an Organisationen und deren Umweltleistung stellt dabei nach wie vor das System nach der EG-Öko-Audit-Verordnung, kurz EMAS (Eco Management and Audit Scheme).
EMAS basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS). Es ist mittlerweile die dritte Novelle der EMAS-Verordnung. Man spricht gelegentlich auch von EMAS III. Mit der EMAS III-Verordnung vom 25. November 2009 wurden die vorhergehende Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie die Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG aufgehoben.
In der EMAS III-Verordnung sind die Anforderungen niedergelegt, die ein Umweltmanagementsystem erfüllen muss, damit das Unternehmen in das EMAS-Register aufgenommen werden kann.
Das Register steht allen Organisationen offen. Organisationen sind definiert als
- öffentlich- oder privatrechtliche Gesellschaften,
- Körperschaften,
- Betriebe,
- Unternehmen,
- Behörden oder Einrichtungen bzw. ein Teil oder eine Kombination hiervon, innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft,
- mit oder ohne Rechtspersönlichkeit jedoch mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung (Art. 2 Nr. 21 EMAS III-Verordnung).
Organisationen, die sich an EMAS beteiligen, erbringen freiwillig und eigenverantwortlich Leistungen im betrieblichen Umweltschutz, die deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Sie halten die einschlägigen Umweltvorschriften nachgewiesen ein, verfügen über ein funktionierendes Umweltmanagementsystem und haben sich zu angemessenen kontinuierlichen Verbesserungen des betrieblichen Umweltschutzes verpflichtet. Mit der Umwelterklärung werden die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise über die Umweltauswirkungen und die Umweltleistung der Organisation sowie über die kontinuierliche Verbesserung der betrieblichen Umweltleistung informiert.
Um die Bereitschaft der Unternehmen zur Einführung von Umweltmanagementsystemen, insbesondere EMAS, zu erhöhen, hat die Bayerische Staatsregierung Anreize für eine Teilnahme an EMAS geschaffen. Bereits im ersten Umwelt- und Klimapakt Bayern von 1995 hat die Bayerische Staatsregierung zugesagt, EMAS-registrierten Unternehmen sowohl finanzielle Entlastungen als auch Erleichterungen beim Vollzug des Umweltrechts zu gewähren. Diese Zusage wurde in den darauffolgenden Umweltpakten erneuert und ist auch im Umweltpakt Bayern vom 23.10.2015 verankert. Zahlreiche Maßnahmen konnten in Umsetzung dieser Zusage bereits verwirklicht werden. Neben den Erleichterungen im Verwaltungsvollzug sind hier insbesondere die 30 Prozent Gebührenreduzierung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, die 50 Prozent Ermäßigung bei den Wassernutzungsentgelten und die um 50 Prozent reduzierten Abfallgebühren für die Bestätigung von Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen im Grundverfahren zu nennen sowie die Verminderung der Gebühren bei der Abwasseranlagenüberwachung nach BayWG.
Finanzielle Entlastungen
Gemäß einer Zusage der Bayerischen Staatsregierung im zweiten Umweltpakt Bayern vom 23.10.2000 sind mit Wirkung vom 1. September 2001 für EMAS-registrierte Unternehmen die Gebühren im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren um 30 Prozent gesenkt worden (vgl. dazu das Kostenverzeichnis zum Kostengesetz in der Fassung vom 16.08.2016, GVBl. 2016, S. 274, dort lfd. Nr. 8.II.0 Tarifstelle 1.4). Die Antragstellung erfolgt formlos. Es reicht aus, wenn der Antragsteller der Genehmigungsbehörde einen Nachweis der dreijährigen Registrierung vorlegt. Die Behörde berät den Antragsteller entsprechend. Diese Ermäßigung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bringt für EMAS-registrierte Standorte spürbare finanzielle Entlastungen. Beispiel: Bei Investitionskosten von 2,5 Millionen Euro beläuft sich die Gebührenreduzierung auf 5.700 Euro; bei einem Projekt mit Investitionskosten von 50 Millionen Euro beträgt die Gebührenermäßigung bereits 56.400 Euro.
Am 16.04.2008 hat der Bayerische Landtag beschlossen, dass bei der Festsetzung des Entgelts nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BayWG a. F. (Wassernutzungsentgelte) EMAS-Betrieben eine Ermäßigung von bis zu 50 Prozent gewährt werden kann. Dieser Beschluss beansprucht auch nach Inkrafttreten des neuen Bayerischen Wassergesetzes seine Gültigkeit.
Weitere Ermäßigungen erhalten EMAS-registrierte Betriebe bei Gebühren für abfallrechtliche Amtshandlungen. Hier sind die Gebühren für die Bestätigung von Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen im Grundverfahren um 50 Prozent reduziert (vgl. Kostenverzeichnis zum Kostengesetz in der Fassung der Verordnung vom 16.08.2016, GVBl 2016, S. 274, dort lfd. Nr. 8.I.0 Tarifstelle 46.1 und 46.2.
Diese Ermäßigung erhalten auch Entsorgungsfachbetriebe und Betriebe, die andere zertifizierte Umweltmanagementsysteme eingerichtet haben, sofern sie zusätzlich den Nachweis erbringen,
- dass sie die umweltrechtlichen Vorschriften einhalten,
- ihre Umweltleistung kontinuierlich verbessern
- und die Öffentlichkeit über ihre Umweltleistungen informieren.
Bei Entsorgungsfachbetrieben gelten diese drei zusätzlichen Kriterien grundsätzlich als erfüllt. Zur Erlangung der Gebührenermäßigung ist die Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung dieser Kriterien nicht erforderlich. Dem Landesamt für Umwelt bleibt es jedoch vorbehalten, die Einhaltung der Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung im Einzelfall zu prüfen.
Weiterführende Informationen
Links
- "Innovativ, nachhaltig und umweltbewusst -Wir für EMAS"
- Gebührenermäßigung bei der Bestätigung von (Sammel-)Entsorgungsnachweisen im Grundverfahren (siehe Absatz III.3)