Bayerisches Klimaschutzgesetz
Entwicklung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes
Am 1. Januar 2021 trat erstmals ein Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) in Kraft. Von Anfang an war das BayKlimaG als Rahmengesetz konzipiert, das die grundlegenden Klimaschutzziele gesetzlich verpflichtend festlegt. Konkrete Maßnahmen hat die Staatsregierung im begleitenden Klimaschutzprogramm beschlossen, mit denen Bayern einen engagierten Beitrag zur Umsetzung der gesetzlich fixierten CO2-Minderungsziele leisten will. Die zentralen Rahmenbedingungen auch für den Klimaschutz in Bayern werden allerdings nach wie vor auf der Ebene von Bund und EU bestimmt.
Zum 1. Januar 2023 ist die erste Novelle des BayKlimaG in Kraft getreten. Der Bayerische Landtag hat damit die ambitionierten bayerischen Klimaschutzziele weiter verschärft. Bereits 2040 soll der Freistaat klimaneutral sein, statt wie bisher erst 2050. Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen pro Einwohner um 65 % im Vergleich zu 1990 gesenkt werden, statt wie zuvor lediglich um 55 %. Zudem nimmt der Staat mehr noch als bisher seine Vorbildfunktion wahr. So soll die unmittelbare Staatsverwaltung nun schon 2028 (und damit zwei Jahre früher) klimaneutral sein. Die Staatskanzlei und die Staatsministerien haben dies bereits 2023 erreicht. Bayern leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung der klimapolitischen Zielsetzungen auf Bundesebene und trägt dazu bei, das in Paris vereinbarte globale 1,5 Grad-Ziel zu erreichen.
Staatliche Verpflichtungen und Controlling
Neben seinen engagierten Klimaschutzzielen hat der Landtag im BayKlimaG noch weitere Regelungen gesetzlich verankert:
- Die staatlichen Moorflächen sollen bis 2040 bestmöglich erhalten, renaturiert und ggf. genutzt werden.
- Alle Förderprogramme müssen zukünftig mit den Klimaschutzzielen abgewogen werden („Klimacheck“).
- Für ein effektives Controlling wurde ein Koordinierungsstab eingerichtet.
- Der jährliche Klimabericht informiert über die erreichten Fortschritte.
- Bereits seit 2021 stehen die bayerischen Behörden besonders in der Pflicht. Sie unterstützen die Verwirklichung der Minderungsziele im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit. Bei allem staatlichen Handeln ist der Klimaschutz zu berücksichtigen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume bestehen.
Unterstützung der Energiewende
Auf die fossile Energiekrise hat der bayerische Gesetzgeber reagiert und parallel zum Bund das „überragende öffentliche Interesse“ an erneuerbaren Energien im BayKlimaG festgeschrieben. Den Landkreisen und Bezirken wird erstmals die Befugnis erteilt, über den eigenen und örtlichen Bedarf hinaus, Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien zu errichten und zu betreiben. Durch den Wegfall der Beschränkungen können kommunale Allianzen etwa im Bereich der Geothermie hohe Investitionskosten und -risiken künftig gemeinsam schultern. Zur Energiewende wird auch eine hochaufgelöste Energie- und Emissionsberichterstattung auf der Grundlage der durch die Bezirksschornsteinfeger erhobenen Kehrbuchdaten beitragen.
Die Kommunen werden darüber hinaus mit einem ausgebauten Förderprogramm nachhaltig unterstützt. Zudem bieten kommunal getragene Klima- und Energieagenturen den Kommunen bis 2028 eine gezielte Begleitung auf dem Weg in die Klimaneutralität an. Das zentrale Internet-Portal der Bayerischen Staatsregierung zum Energiesparen, zur Energieeffizienz und zu erneuerbaren Energien ist der Energie-Atlas-Bayern. Dort werden interaktive Karten und Informationen für Privatpersonen, Kommunen, Behörden, die Wirtschaft und Planungsbüros kostenlos bereitgestellt.