Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG)
Der bayerische Ministerrat hat am 26.10.2010 den Entwurf eines Gesetzes der Staatsregierung über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) gebilligt. Der Gesetzentwurf wurde dann den betroffenen Verbänden zur Anhörung übermittelt. Diese hatten Gelegenheit, bis zum 30.11.2010 Stellung zu nehmen. Am 01.08.2011 ist das bayerische Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20.07.2011 (GVBl S. 304) in Kraft getreten.
Kinderlärm soll kein Grund für Nachbarschaftsklagen gegen Kindergärten und Spielplätze sein. Bayern will Familien mit Kindern stärker unterstützen und mehr Möglichkeiten für Jugendspieleinrichtungen schaffen. Kinderlärm ist keine Belastung. Er gehört gerade in Wohngebieten zum sozialen Leben dazu. Dies soll auch die Rechtslage entsprechend widerspiegeln.
Das Gesetz regelt die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung. Nach dem Gesetz ist Kinderlärm grundsätzlich als sozial angemessen hinzunehmen. Nachbarn dürfen nicht damit rechnen, dass der Freistaat aus Lärmschutzgründen gegen Kindereinrichtungen vorgeht.
Für Jugendspieleinrichtungen, wie zum Beispiel Bolzplätze oder Skate-Anlagen, schafft Bayern nun als erstes Land ebenfalls Rechtssicherheit. Gerade in Großstädten braucht es Freiräume für junge Menschen. Mit dem KJG wird ein gerechter Ausgleich zwischen Jugendinteressen und Lärmschutz geschaffen. So sollen bei der Berechnung von Abständen zwischen einer Jugendspieleinrichtung zur Wohnbebauung die besonderen Regelungen für Ruhezeiten keine Anwendung finden. Die Betreiber müssen technisch und baulich zumutbare Schallschutzmaßnahmen ergreifen sowie eine bestimmungsgemäße Nutzung sicherstellen.
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