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Fragen zum Thema Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Wer ist „Bevollmächtigter“ nach § 8 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)?
Das ElektroG legt den Herstellern von Elektro-und Elektronikgeräten verschiedene Verpflichtungen auf. Hat ein Hersteller keine Niederlassung im Geltungsbereich des ElektroG, so muss er gemäß § 8 ElektroG einen Bevollmächtigten beauftragen, der im eigenen Namen sämtliche sich aus dem ElektroG ergebenden Verpflichtungen wie zum Beispiel die Registrierung von Altgeräten bei der Stiftung ear oder die Rücknahme- und Entsorgungspflichten für ihn wahrnimmt. Der Bevollmächtigte muss eine natürliche oder juristische Person sein, die ihre Niederlassung im Geltungsbereich des ElektroG hat.
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