Richtlinie 2009/41/EG
über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen.
Richtlinie 2001/18/EG
regelt die absichtliche Freisetzung in die Umwelt und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen.
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
legt das Zulassungsverfahren für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel fest.
Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
regelt die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellten Lebens- und Futtermitteln.
Gentechnikgesetz (GenTG)
Das Gentechnikgesetz regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen bei Arbeiten in geschlossenen Systemen (Labore, Produktionsanlagen), bei der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt und beim Inverkehrbringen.
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) Sie enthält Regelungen zur Sicherheitsbewertung einzelner gentechnischer Arbeiten und zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)
Wer gentechnische Arbeiten durchführt, muß entsprechend der GenTAufzV hierüber Aufzeichnungen führen und diese jederzeit der zuständigen Behörde zugänglich machen.
Gentechnik-Anhörungsordnung (GenTAnhV)
Die Genehmigung gewerblich genutzter gentechnischer Anlagen der beiden höchsten Sicherheitsstufen sowie die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen erfordern ein öffentliches Anhörungsverfahren.
ZKBS-Verordnung (ZKBSV)
Sie regelt die Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnisse der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, einem Sachverständigengremium beim Robert Koch-Institut.
Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBetV) Sie regelt das Verfahren der Beteiligung der EU-Kommission, der EU-Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum im Zusammenhang mit Freisetzung und Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen. Die zuständige Behörde wird verpflichtet, Bemerkungen der EU-Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zu berücksichtigen und Entscheidungen der EU-Kommission umzusetzen.
Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)
Für bestimmte gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4 müssen Notfallpläne erstellt werden, um eine Gefährdung von Mensch und Umwelt außerhalb der gentechnischen Anlage im Falle eines Unfalls auszuschließen. Vorfälle, wie z. B. das nicht beabsichtigte Entweichen gentechnisch veränderter Organismen, müssen schon bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 den zuständigen Behörden unverzüglich gemeldet werden.
Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV) Die Verordnung regelt die gute fachliche Praxis beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen, um Einkommenseinbußen konventionell oder ökologisch wirtschaftender Landwirte durch Eintrag von gentechnisch veränderte Organismen (GVO) zu verhindern. So ist für den Anbau von gentechnisch verändertem Mais ein Abstand von 150 m zu konventionellem Mais und von 300 m zu Ökomais vorgesehen.
Bayernrecht
Zuständigkeitsverordnung (ZustV) Der Vollzug des Gentechnikrechts ist weitgehend Aufgabe der Länder. Die Bayerische Staatsregierung regelt in § 48 der Verordnung die Zuständigkeiten in Bayern nach dem Gentechnikgesetz.
Kostenverzeichnis (KVz)
Das Verzeichnis regelt unter der Tarif-Nr. 8.V.0/ die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die zuständigen Behörden im Rahmen des Vollzugs des Gentechnikrechts.