Richtungsweisende Rechtsprechung zum Thema Boden
Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Entscheidung vom 31.05.2006, Aktenzeichen: Vf. 1-VII-05
Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV enthält bindend objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind. Ein Bebauungsplan verstößt gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), wenn die Gemeinde bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV ergebenden Verpflichtungen in krasser Weise verkennt.
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Bebauungsplan - Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12.5.2004, Aktenzeichen: 20 N 04.329 und 336
Ein städtebaulicher Vertrag ist wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot (Art. 56 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG) ungültig, wenn er die Baugebietsausweisung mit einer planerisch damit nicht zusammenhängenden Leistung (hier: Sanierung und Teilübereignung eines Schlosses an die Gemeinde) verknüpft. Die Verbindung beider Leistungen durch angeblich verrechnete Nachfolgelastenbeiträge ändert daran nichts. Beruht der Bebauungsplan maßgeblich i.S. von § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB auf dem Vertrag, ist auch er unwirksam. Zum Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 a Abs. 1 BauGB)
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Öffentlich-rechtliche Störerauswahl - Ermessen - Zivilrechtlicher Innenausgleich
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 15.09.2000, Aktenzeichen: 22 ZS 00.1994
Eine sachgerechte behördliche Ermessensausübung beim Zugriff auf eine Störermehrheit erfordert nicht, dass die Behörde sich dabei an den zivilrechtlichen Regelungen des internen Ausgleichs innerhalb der Störermehrheit orientiert.
Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Altlasten - Verdrängung von Landesrecht durch späteres Bundesrecht - Gesamtrechtsnachfolger
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.05.2000, Aktenzeichen: 3 C 2.00
Der von der Behörde zu einem Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG Hinzugezogene kann die Aufhebung der Hinzuziehung verlangen, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht (mehr) vorliegen. Durch § 4 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten abschließend geregelt worden. Früheres Landesrecht (hier: Hessisches Altlastengesetz) ist dadurch verdrängt worden.Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit bei Altlasten
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16.02.2000,Aktenzeichen: 1 BvR 242/91 und 315/99
Zu den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten.