Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV)
Fortschreibung der Verordnung nach § 32 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Was sind Abfallwirtschaftspläne?
Mit den Abfallwirtschaftsplänen der Bundesländer, die durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vorgeschrieben sind, werden die Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien) umgesetzt. Gemäß Artikel 28 müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden Abfallbewirtschaftungspläne aufstellen. Diese Pläne müssen jeweils das gesamte geographische Gebiet des betreffenden Mitgliedsstaats abdecken.
Die Abfallwirtschaftspläne umfassen:
- Analysen der aktuellen Situation der Abfallbewirtschaftung in der entsprechenden geographischen Einheit,
- erforderlichen Maßnahmen für eine Verbesserung der umweltverträglichen Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie des Recyclings, der Verwertung und der Beseitigung von Abfall,
- eine Bewertung, wie der Plan die Erfüllung der Ziele und der Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie unterstützen wird bzw. wie zukünftige Entwicklungen eingeschätzt und ihnen zum heutigen Zeitpunkt begegnet wird.
Warum ist eine Fortschreibung erforderlich?
Im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz ist die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen durch die Bundesländer vorgeschrieben. Da auch nach dem alten Kreislaufwirtschafts-/ Abfallgesetz Abfallwirtschaftspläne durch die Bundesländer aufgestellt werden mussten, existiert bereits eine Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV), diese musste lediglich fortgeschrieben und gemäß § 30 Abs. 6 KrWG ergänzt werden.
Es ist kein zusätzliches regulatives Potenzial im Vergleich zur vorherigen Verordnung über
den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) enthalten.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans Bayern (AbfPV) beinhaltete zusätzlich zur Anhörung der nachgeordneten Behörden, Verbände, Kommunalen Spritzenverbände, Bundesländer und Anrainerstaaten auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Diese ist in § 32 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vorgeschrieben. Der Plan ist am 01. Juli 2014 im Ministerrat gebilligt worden und dem Landtag zur Zustimmung zugeleitet worden. In der Plenarsitzung am 27. November 2014 stimmte der Bayerische Landtag dem Plan zu.
Inkrafttreten
Der neue Abfallwirtschaftsplan Bayern ist am 01. Januar 2015 in Kraft getreten (vgl. GVBl. 2014, 578) und löst den bisher geltenden Plan ab.
Wesentlicher Inhalt
Die wesentlichen Inhalte knüpfen an den bisherigen Abfallwirtschaftsplan an und enthalten insbes. ein grundsätzliches Verbringungsverbot von Abfällen zur Beseitigung und gemischten Siedlungsabfällen in andere Bundesländer, die Zuständigkeit der Trägerin der Sonderabfallentsorgung Bayern (GSB) auch für die Beseitigung gesondert zu entsorgender Abfälle und die Überlassungspflicht von bestimmten gesondert zu entsorgenden Abfällen wie Körperteilen, Organabfällen sowie infektiösen Abfällen an die Trägerin der Sonderabfallentsorgung oder an die AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH. Diese Ver- und Gebote werden nach § 1 der Verordnung für verbindlich erklärt.
Wesentliche Einzelheiten
Entsorgungssicherheit
Bayern verfügt über eine Abfall- bzw.Kreislaufwirtschaftsstruktur, die im Planungszeitraum bis 2023 Entsorgungssicherheit gewährleistet. An weiteren Abfallbeseitigungsanlagen und der Ausweisung entsprechender Flächen besteht kein Bedarf. Die Festlegung der vorgesehenen Ziele und Maßnahmen soll eine nachhaltige und effektive Entwicklung der Abfallwirtschaft in Bayern sichern.
Anpassung an fünfstufige Abfallhierarchie
Der Abfallwirtschaftsplan Bayern musste an die vom KrWG und der EU-Abfallrahmen-Richtlinie vorgegebene fünfstufige Abfallhierarchie angepasst werden (Abfallvermeidung vor Wiederverwendung, vor stofflicher oder sonstiger (energetischer) Verwertung, vor Abfallbeseitigung). Dies ist an verschiedenen Stellen geschehen (vgl. z. B. Abschnitt II Nrn.1.1 und 1.2 Anlage zur AbfPV). Dabei musste auch die für die Müllverbrennung wichtige R1-Formel zur Gleichstellung der thermischen Verwertung berücksichtigt werden (siehe Abschnitt II Nr. 2.2 der Begründung).
Grundsätze der Entsorgungsautarkie und –nähe
An den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie und -nähe (vgl. Abschnitt II Nr. 4 Anlage zur AbfPV), gilt auch für gefährlichen Abfall, wird festgehalten. Die schon bisher geltenden Verbringungsverbote für gemischten Siedlungsabfall sollen dem Mülltourismus entgegenwirken. § 1 Satz 2 AbfPV als maßgebliche Bestimmung musste in Bezug auf den gemischten Siedlungsabfall sprachlich angepasst werden.
Kooperative Partnerschaft der öffentlichen und privaten Entsorgungswirtschaft
An dem gut bewährten System der öffentlichen und privaten Entsorgungswirtschaft in Bayern und der kooperativen Partnerschaft soll sich nichts ändern (vgl. Abschnitt II Nr. 7.1-7.4 Anlage zur AbfPV).
Verwertungsquote von 65 Gewichtsprozent
Der Abfallwirtschaftsplan enthält den Hinweis auf die Festlegung einer Verwertungsquote von mindestens 65 Gewichtsprozent bei Siedlungsabfall. Damit sollen die im Kreislaufwirtschaftsgesetz geforderten Ziele zur Förderung des Recyclings unterstützt werden. Die Einhaltung der geforderten Verwertungsquote für Siedlungsabfälle (und für Bauabfälle von 70 Gewichtsprozent) ist wichtig (vgl. Abschnitt III Nrn. 1.5 und 1.2.6 Anlage zur AbfPV).
Getrenntsammlung ab 2015
Die Getrenntsammlung von Papier-, Metall-, Kunststoff und Glasabfällen ab 2015 (vgl. Abschnitt V Nr. 3 Anlage zur AbfPV) soll vorangebracht werden (ähnlich Bioabfälle). Der Abfallwirtschaftsplan macht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern keine Vorschriften, auf welche Weise die Abfalltrennung durchgeführt wird (Bring- oder Holsystem/ Wertstofftonne/ Wertstoffhöfe; vgl. Abschnitt III Nr. 1.2.1 der Begründung).
Thermische Behandlung des Abfalls in Müllverbrennungsanlagen (MVAs)
An dem bewährten System der thermischen Behandlung des Abfalls in Müllverbrennungsanlagen (MVAs), der weder vermeidbar, wiederverwendbar noch stofflich verwertbar ist, wird festgehalten (vgl. Abschnitt III Nrn. 2.1, 2.3, 2.6 Anlage zur AbfPV). Im Sinn der Ressourceneffizienz wird im Abfallwirtschaftsplan Bayern besonderes Augenmerk auf das Recycling von Metallen und Baustoffen aus der Schlacke (Abschnitt III Nr. 2.5 Anlage zur AbfPV) und von Phosphor (Klärschlamm) gelegt (Abschnitt III Nr. 1.2.4 Anlage zur AbfPV).
Sichere Entsorgung von gefährlichen Abfällen
Auf der sicheren Entsorgung von gefährlichen Abfällen und gesondert zu entsorgenden Abfällen durch die Trägerin der Sonderabfallentsorgung GSB liegt weiterhin ein besonderes Augenmerk (vgl. § 1 Satz 2, Abschnitt IV Anlage zur AbfPV).
Kommunale Zusammenarbeit
Auf eine optimale Nutzung der zur Verfügung stehenden Deponien möglichst auch im Wege kommunaler Zusammenarbeit wird Wert gelegt (vgl. Abschnitt III Nrn. 2.7 und 2.8 Anlage zur AbfPV).
Entwicklung der Bauabfälle
Im Bereich der Bauabfälle könnte sich in Zukunft eine Reduzierung der verwertbaren Mengen ergeben. Dies ist jedoch weder terminlich noch inhaltlich in Bezug auf notwendige gesetzliche Änderungen absehbar. Für Bauabfälle müsste dann mehr Deponieraum geschaffen werden (Abschnitt III Nr. 1.2.6 der Begründung).
Planungszeitraum bis 2023
Für die Darstellung des zukünftigen Bedarfs an Abfallentsorgungsanlagen nach
§ 30 Abs. 2 KrWG mussten die zu erwartenden Entwicklungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren (Planungszeitraum bis 2023) eingeschätzt werden. Hierzu wurde ein Prognosegutachten des bifa Umweltinstituts, Augsburg eingeholt. Unter Zuhilfenahme der statistischen Entwicklung der Abfallströme der vergangenen Jahre aus den bayerischen Abfallbilanzen wurden zukünftige Entwicklungen mittels elektronischer Simulationsverfahren abgeschätzt.
Die Abschätzung der vom bifa Umweltinstitut genannten Zukunftszahlen im Wege einer Trendprognose erfolgte unter der Prämisse ausreichender Vorsorge und dem Leitbild eines vorsichtigen Abfallbewirtschafters. Das bifa Umweltinstitut hat ganz überwiegend „Max-Szenarien“ für die Prognose im Rahmen einer „worst-case“-Betrachtung verwendet. Textlich wird in der Begründung jeweils auf etwaige Risiken z. B. in Form einer Gesetzesänderung hingewiesen.
- Ergänzende und zum Teil neue Hinweise zur Stoffstromkontrolle gefährlicher Abfälle im Einzelnen, zur Zentralen Stelle Abfallüberwachung (ZSA) sowie zur Durchsetzung der Überlassungspflichten finden sich in Abschnitt IV Nr. 6 Anlage zur AbfPV.
- Die nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz gemäß § 30 Abs. 6 geforderte Beschreibung der gegenwärtigen und zukünftigen Situation der Abfallwirtschaft erfolgte im Rahmen eines neuen Kapitels (vgl. Abschnitt V Anlage zur AbfPV).
- Kosten entstehen durch den neuen Abfallwirtschaftsplan nicht.