Rechtsgrundlagen im Bereich Abfallwirtschaft
EU-Vorgaben für Abfallrecht und Abfallwirtschaft
Auf europäischer Ebene enthält die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, zuletzt geändert im Jahr 2018, grundlegende abfallrechtliche und abfallwirtschaftliche Vorgaben. Sie sind von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsetzung zu beachten sind. So definiert diese "Abfallrahmenrichtlinie" den Abfallbegriff und stellt eine europäische abfallwirtschaftliche Zielhierarchie auf. Daneben gibt es für besondere Bereiche der Abfallwirtschaft einzelne EU-Richtlinien wie die Verpackungsrichtlinie oder die Einwegkunststoffrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Für die grenzüberschreitende Abfallverbringung gilt in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar die Verordnung Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006.
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
In Umsetzung der einschlägigen Richtlinien der EU hat der Bund die Grundlagen der Abfallwirtschaft in Deutschland im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt, das am 01.Juni 2012 erstmals in Kraft getreten ist und im Oktober 2020 umfassend novelliert wurde.
In Umsetzung der entsprechenden Regelung der EU-Abfallrichtlinie sieht das KrWG eine fünfstufige abfallwirtschaftliche Zielhierarchie vor. Abfälle sind danach vorrangig zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit. Sie sind in zweiter Linie - in dieser Reihenfolge - durch Vorbereitung zur Wiederverwendung, durch Recycling und durch sonstige Verwertungsmaßnahmen (insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung) zu verwerten. Erst wenn alle diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, sind die Abfälle umweltverträglich zu beseitigen.
Ein weiterer zentraler Gedanke des KrWG, der auch durch die Novelle im Jahr 2020 noch verstärkter Eingang in das Gesetz gefunden hat, ist die Produktverantwortung. Produkte sind nach der gesetzlichen Zielvorstellung so zu gestalten, dass sowohl bei ihrer Herstellung als auch bei ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und dass nach ihrem Gebrauch eine möglichst umweltverträgliche Entsorgung gewährleistet ist. Im Einzelnen wird die Produktverantwortung durch spezielle Gesetze oder Verordnungen umgesetzt, die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber an das Produkt selbst, seiner Rücknahme und der Verwertung nach ihrem Gebrauch festlegen. Die Produktverantwortung ist für Verpackungen ist beispielsweise im Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt, das zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, bei elektrischen und elektronischen Geräten im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und bei Batterien im Batteriegesetz (BattG). Als Verordnung zu nennen ist hier z.B. die Altfahrzeugverordnung. Die Produktverantwortungsvorschriften dienen auch der Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien.
Ein umfangreiches untergesetzliches Regelwerk zum KrWG regelt zudem in verschiedenen Verordnungen Einzelheiten der ordnungsgemäßen und hochwertigen Verwertung von Abfällen, der gemeinwohlverträglichen Beseitigung und der Überwachung der Abfallentsorgung.
Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)
Für die vom Bund nicht geregelten Bereiche der Abfallwirtschaft sowie zur Ausführung und Ergänzung der vom Bund getroffenen Regelungen haben die Länder eigene Abfallgesetze erlassen. In Bayern ist hier das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 396) heranzuziehen, das mit Wirkung zum 1. Januar 2021 geändert wurde.
Für die Durchführung der Abfallentsorgung im konkreten Einzelfall sind darüber hinaus die Abfallwirtschaftsatzungen und die Abfallgebührensatzungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften (das sind in Bayern die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden) maßgeblich.