Bürger fragen, wir antworten
Fragen zum Thema Elektro- und Elektronikgerätegesetz
In welchen Fällen müssen Elektro- und Elektronikaltgeräte vom Handel unentgeltlich angenommen werden?
Die Rücknahmepflicht nach § 17 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln (z.B. Discounter) mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen.
Beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, also zum Beispiel beim beim Online-Versandhandel oder Teleshopping, gelten als Verkaufsfläche die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte.
Alle verpflichteten Händler müssen entsprechende Rücknahmestellen eingerichtet haben. Die Verpflichtung zur Annahme der Geräte entfällt auch nicht dadurch, dass der kommunale Wertstoffhof das Gerät annehmen könnte.
In dem Fall, dass der Kunde ein neues, gleichwertiges Gerät erwirbt, muss ein entsprchendes Altgerät am Ort des Erwerbs oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückgenommen werden („1:1-Rücknahme). Dabei muss das neu erworbene Gerät dem Altgerät nicht in allen Merkmalen gleichen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vertreiber die Marke des zurückzunehmenden Gerätes im Sortiment führt.
So muss beispielsweise ein Händler bei Verkauf eines Staubsaugers in seinem Ladengeschäft den mitgebrachten alten Staubsauger seines Kunden annehmen oder in unmittelbarer Nähe zu seinem Geschäft eine Möglichkeit zur Abgabe des alten Gerätes schaffen, ohne von seinem Kunden Geld für die Annahme des alten Staubsaugers verlangen zu dürfen. Kauft der Kunde hingegen einen Staubsauger und möchte eine Kaffeemaschine oder einen Fernseher abgeben, ist der Vertreiber nicht zur kostenlosen Annahme dieser Geräte verpflichtet.
Der Ort des Erwerbs kann auch der private Haushalt sein, sofern dort durch Auslieferung der Erwerb erfolgt. In diesem Fall ist die Abholung des Altgerätes für den Kunden kostenlos auszugestalten.
Wird kein neues Gerät erworben, ist der Handel verpflichtet, solche Geräte im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu kostenlos zurückzunehmen, bei denen keine äußere Abmessung größer als 25 cm beträgt („0:1-Rücknahme“). Die Annahme des Gerätes ist unabhängig davon, ob das Altgerät beim betreffenden Vertreiber gekauft wurde oder ob er vergleichbare Marken oder Geräte im Sortiment führt. Es müssen jedoch nur haushaltsübliche Mengen angenommen werden.
Stellen die Altgeräte auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit von Menschen dar, dürfen die Rücknahmeverpflichteten die kostenlose Annahme solcher Geräte ablehnen.
Zurück zur Übersichtsliste