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Fragen zum Thema Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Welcher Entsorgungsweg ist für Elektro- und Elektronikaltgeräte vorgeschrieben?
Mit dem ElektroG sollen Abfälle vorrangig vermieden, Wertstoffe im Kreislauf geführt und ressourcenschonendes Verhalten gefördert werden.
Altgeräte sind vor Durchführung weiterer Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen nach den Vorgaben der §§ 20, 22 des ElektroG einer Erstbehandlung zuzuführen. Diese darf ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden. Vor der Erstbehandlung ist zu prüfen, ob sie einer "Vorbereitung zur Wiederverwendung" zugeführt werden können – also ob sie z. B. insbesondere repariert und weiter verwendet werden können.
Werden die Altgeräte am Wertstoffhof abgegeben, so sind sie vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in vorgegebenen Sammelgruppen für eine Abholung durch die Hersteller bereitzustellen. Diese führen die Altgeräte dann – im Regelfall über beauftragte Dritte (Entsorgungsdienstleister) – einer Behandlung und Entsorgung nach den Vorgaben des ElektroG zu. Alternativ haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch die Möglichkeit, die Geräte selbst einer den Vorgaben des ElektroG entsprechenden Behandlung und Entsorgung zuzuführen ("Optierung").
Auch wenn die Altgeräte an ein von Herstellern oder Vertreibern betriebenes Rücknahmesystem abgegeben werden, sind sie einer Behandlung und Entsorgung nach den Vorgaben des ElektroG zuzuführen. Ein Export der Altgeräte ist nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig.
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