Bürger fragen, wir antworten
Fragen zum Thema Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Gilt die Pflicht zur Handelsrücknahme auch für den Online-Handel?
Ja. Auch Online-Händler sind verpflichtet, Altgeräte aus privaten Haushalten zurückzunehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (zu Einzelheiten hierzu vgl. Frage 8). Entscheidend ist, ob Lager- und Versandflächen von mehr als 400 Quadratmetern vorhanden sind.
Für die Produktkategorien 1 (Geräte mit Kühlmitteln oder Ölen), 2 (Bildschirmgeräte, Monitore und TV-Geräte) und 4 (Große Geräte mit mehr als 50 cm Kantenlänge) muss eine kostenlose Abholung von Altgeräten im 1:1-Tausch gegen ein funktional ähnliches Gerät sichergestellt werden.
Für die Produktkategorien 3 (Leuchtmittel), 5 (Kleine Geräte bis 50 cm Kantenlänge) und 6 (Kleine Geräte bis 50 cm Kantenlänge der Informations- und Telekommunikationstechnik) müssen Rückgabemöglichkeiten „in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer” geschaffen werden. Hier sind z.B. auch Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben sowie die Schaffung von Rücksendemöglichkeiten denkbar. Im Fall der Schaffung einer Rücksendemöglichkeit kann die nächstgelegene Annahmestelle eines Paketdienstes regelmäßig als in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher angesehen werden. Auch in diesem Fall muss die Rücknahme kostenlos erfolgen, was bedeutet, dass der Vertreiber die Rücksendekosten – insbesondere eventuell anfallende Portokosten – tragen muss. Die Verpackung obliegt in diesem Fall dem Endnutzer, der auch die Kosten hierfür zu tragen hat.
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