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Fragen zum Thema Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Gibt es Anforderungen für die Sammlung von Altgeräten im Handel?
Die Altgeräte müssen in geeigneten Behältnissen erfasst werden (§ 14 Abs. 1 ElektroG). Diese Behältnisse sind so zu befüllen, dass ein Zerbrechen der Altgeräte, eine Freisetzung von Schadstoffen und die Entstehung von Brandrisiken möglichst vermieden werden. Die Altgeräte dürfen auch nicht mechanisch verdichtet werden (§ 17 Abs. 4 Satz 3 i.V.m § 14 Abs. 2 ElektroG). Eine Sammlung in den nach § 14 Abs. 1 genannten Kategorien ist für Vertreiber nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber mit Entsorgungsunternehmen vertraglich vereinbart werden oder aus anderen Gründen zweckmäßig sein. An der Rücknahmestelle ist die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig; eine Ausnahme gilt für die Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren sowie von Lampen (§ 17 Abs. 4 Satz 4 ElektroG). Altbatterien und Altakkumulatoren , wenn sie nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, sind vor der Abgabe vom Altgerät zu trennen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG).
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