Bürger fragen, wir antworten
Fragen zum Thema Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Wie ist mit Batterien, die in Elektro- und Elektronikaltgeräten enthalten sind, umzugehen?
Altbatterien und Altakkumulatoren sind, wenn sie nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe vom Gerät zu trennen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG). Das Gebot, Altbatterien und Altakkumulatoren aus dem Gerät zu entnehmen, gilt nur für Batterien und Akkumulatoren, die nicht vom Gerät umschlossen sind. Damit sind insbesondere freiliegende oder im Stecksystem befestigte Batterien und Akkumulatoren gemeint. Fest verbaute oder verklebte Batterien müssen im Altgerät bleiben. Entnommene Batterien müssen einer Sammlung nach dem Batteriegesetz zugeführt werden, das heißt sie können in ein Sammelbehältnis des nach dem Batteriegesetz eingerichteten gemeinsamen Rücknahmesystems (GRS) oder eines herstellergetragenen Rücknahmesystems gegeben werden. Vertreiber sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Batteriegesetzes (BattG) dazu verpflichtet, Altbatterien, welche sie selbst als Neubatterien im Sortiment führen, vom Endnutzer zurückzunehmen.
Verbleiben die Altbatterien und Altakkumulatoren im Gerät, so ist zu beachten, dass gerade für lithiumhaltige Hochenergiebatterien besondere Vorschriften für den Transport der Geräte gelten. Ein Transport in loser Schüttung ist daher zu vermeiden.
Zurück zur Übersichtsliste