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Fragen zum Thema Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Welche Informationspflichten treffen die Vertreiber?
Rücknahmepflichtige Vertreiber haben private Haushalte gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 7 und 8 ElektroG über Folgendes zu informieren:
- die Pflicht, Elektro- und Elektronikaltgeräte nicht im Hausmüll zu entsorgen, sondern einer getrennten Erfassung zuzuführen,
- die Pflicht, vor Abgabe der Altgeräte an einer Sammelstelle Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, zu entnehmen,
- die von den Vertreibern geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
- die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
- die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 des ElektroG („durchgestrichene Mülltonne“).
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