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Fragen zum Thema Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Dürfen Altgeräte aus privaten Haushalten gemeinnützig oder gewerblich gesammelt werden?
Altgeräte aus privaten Haushalten sind Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar ist. Elektro- und Elektronikgeräte, die sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten.
Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern sowie Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) von deren Bevollmächtigten vorgenommen werden. Die nach Satz 1 zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen (§ 12 ElektroG).
Das bedeutet, dass eine gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung durch einen Sammler rechtlich nicht möglich ist. Nur die genannten Personenkreise und von ihnen beauftragte Dritte dürfen Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten erfassen. Macht ein nach § 12 ElektroG zur Erfassung Berechtigter von der Möglichkeit zur Drittbeauftragung Gebrauch, so ist er dennoch für die Einhaltung der weiteren Verpflichtungen nach dem ElektroG (z.B. Regelungen zur Behandlung und Verwertung) verantwortlich.
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