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Fragen zum Thema Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Wohin mit Nachtspeicherheizgeräten?
Nachtspeicherheizgeräte fallen in den Anwendungsbereich des ElektroG. Sie können an Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und bei Rücknahmesystemen von Herstellern und Vertreibern oder von diesen beauftragten Dritten abgegeben werden. Insbesondere sind die Vertreiber von Nachtspeicherheizgeräten bei Auslieferung eines neuen Nachtspeicherheizgerätes verpflichtet, im Rahmen der „1:1 Rücknahme“ nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ein vorhandenes altes Nachtspeicherheizgerät unentgeltlich zurückzunehmen. Beim Abschluss des Kaufvertrages hat der Vertreiber den Käufer über Rückgabemöglichkeiten zu informieren und nach seiner Absicht zu befragen, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben (§ 17 Abs. 1 Satz 3 ElektroG).
Nachtspeicherheizgeräte können gefährliche Substanzen wie Chrom VI oder Asbest enthalten. Daher ist den Bürgern im Allgemeinen davon abzuraten, Nachtspeicherheizgeräte selbst zu demontieren. Mit dem Ausbau sollte ein zugelassener Fachbetrieb beauftragt werden. Zumindest sollten Nachtspeicherheizgeräte ordentlich verpackt werden, beispielsweise in Big Bags, Wickelfolie oder ähnlichem.
Bei der Abgabe von Nachtspeicherheizgeräten am Wertstoffhof ist folgendes zu beachten:
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die kostenlose Annahme von asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten verweigern, wenn diese nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt wurden oder beschädigt beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert werden (§ 13 Abs. 5 Satz 1, 2 ElektroG).
Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten sind Anlieferungsort und -zeitpunkt vorab mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen (§ 13 Abs. 5 Satz 3 ElektroG). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger richten Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus Haushalten ihres Gebietes angeliefert werden können (§ 13 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Sie können im Einzelfall die Annahme an den einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Gerätegruppen beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen im Entsorgungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sichergestellt ist (§ 13 Abs. 2 ElektroG). Das bedeutet, dass Nachtspeicherheizgeräte nicht zwingend an jeder Sammelstelle der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angenommen werden; mindestens eine Sammelstelle im Entsorgungsgebiet des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (z.B. Landkreis) jedoch vorhanden sein muss. Im Zweifel kann sich der Bürger beim örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über die Rückgabemöglichkeiten informieren.
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