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Fragen zum Thema Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Können Elektro-und Elektronikgeräte am Wertstoffhof von Privatpersonen oder Sammlern mitgenommen werden?
Elektro- und Elektronikgeräte, die als Abfall an Wertstoffhöfen abgegeben werden, dürfen in der Regel nicht von Privatpersonen oder Sammlern aus den Sammelgefäßen entfernt werden. Mit Abgabe auf den Wertstoffhöfen gehen Altgeräte in den Besitz des Landkreises über, welcher die Behandlungs- und Verwertungspflichten des ElektroG einzuhalten hat.
Allenfalls wenn die Kommune sich dafür entschieden hat, die Altgeräte eigenständig zu vermarkten („Optierung“), kommt eine Herausgabe durch das Personal unter Umständen in Betracht.
Dritte dürfen Elektro- und Elektronikgeräte auch dann am Wertstoffhof mitnehmen, wenn die noch funktionierenden Elektro- und Elektronikgeräte am Wertstoffhof mit der Bestimmung abgegeben werden, die Geräte nicht einer Entsorgung zuzuführen, sondern an andere weiterzugeben und die Weiterverwendung hinreichend gesichert ist. Der Wille, dass die Elektro- und Elektronikgeräte nicht einer Entsorgung zuzuführen sind, sondern an Dritte herausgegeben werden dürfen, muss bei Abgabe klar bekundet werden, zum Beispiel, indem die Geräte in ein extra für die Entgegennahme noch funktionierender Geräte zur Weitergabe an Dritte aufgestelltes Behältnis gegeben werden. Bei solchen Geräten handelt es sich nicht um Abfall, so dass die einschlägigen Vorschriften des ElektroG keine Anwendung finden. Wird der Wille, dass die Geräte an Dritte weitergegeben werden können, nicht klar zum Ausdruck gebracht, so handelt es sich im Zweifel um Abfälle, die dem Regime des ElektroG unterfallen.
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