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Fragen zum Thema Wasserwirtschaft
Was ist in Wasserschutzgebieten erlaubt und verboten?
Wohl jeder hat sie schon einmal gesehen die blauen Schilder mit dem Tankwagen und der Wellenlinie. Sie weisen auf ein Trinkwasserschutzgebiet der öffentlichen Wasserversorgung hin. Innerhalb eines solchen Gebietes gelten besondere Bestimmungen, vor allem für Baumaßnahmen und für den Transport und den Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen. Derzeit sind in Bayern 3184 Trinkwasserschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von rd. 3350 km²oder 4,8 % der Landesfläche festgesetzt. Doch mit den Wasserschutzgebieten alleine ist es nicht getan, denn die Einzugsgebiete der Trinkwasservorkommen sind um ein Vielfaches größer. Dort gelten wie überall im Land die Anforderungen des flächendeckenden allgemeinen Grundwasserschutzes. Wirksamer Trinkwasserschutz muss bereits das gesamte Einzugsgebiet des Grundwassers im Auge haben. Das Wasserschutzgebiet deckt nur den sensibelsten Kernbereich ab. Dort gelten, je nach den Verhältnissen vor Ort erhöhte Anforderungen. So müssen z.B. risikobehaftete Anlagen und Nutzungen vorsorglich ausgeschlossen werden, um die Gefahren für das Trinkwasser zu minimieren. Jede öffentliche Trinkwassergewinnungsanlage hat ihr Schutzgebiet. Es ist entsprechend den örtlichen hydrogeologischen Gegebenheiten individuell bemessen und in mehrere Schutzzonen gestaffelt.
Die einzelnen Schutzzonen eines Trinkwasserschutzgebietes sind:
- Die Zone I der Fassungsbereich eines Trinkwasserschutzgebietes ist eingezäunt und darf nicht betreten werden. Sie soll die unmittelbare Umgebung der Fassung (Brunnen, Quelle) vor jeglicher Verunreinigung schützen.
- Die Zone II die engere Schutzzone reicht von der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das Grundwasser etwa 50 Tage Fließzeit bis zu den Wasserfassungen benötigt. In dieser Zeitspanne werden etwaige mikrobiologische Verunreinigungen im Grundwasserleiter abgebaut. Um neuerliche Verkeimungen auszuschließen, sind hier jegliche Bodeneingriffe, Bebauung und Abwasserkanäle untersagt. Zum Schutz vor Krankheitserregern ist außerdem die organische Düngung mit Gülle, Jauche oder Festmist verboten.
- Hauptaufgabe der Schutzzone III der weiteren Schutzzone ist es, die Grundwasserüberdeckung im näheren Einzugsgebiet weitestgehend zu erhalten. Deshalb werden dort keine größeren Eingriffe im Boden erlaubt; der Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen ist auf ein Minimum beschränkt. Einrichtungen mit größerem Risikopotenzial Industrieanlagen, Öl-Pipelines oder Tanklager dürfen dort gar nicht erst gebaut werden. In besonderen Fällen kann diese Zone noch in die Zonen IIIA und IIIB unterteilt werden. Doch ein Trinkwasserschutzgebiet kann seine Funktion nicht erfüllen, wenn das Grundwasser nicht schon außerhalb der Schutzgebietsgrenzen flächendeckend geschützt wird. Da jedes Wasserschutzgebiet und seine Verbote und Auflagen maßgeschneidert werden, sollten Sie in jedem Fall beim zuständigen Landratsamt, bzw. der kreisfreien Stadt nachfragen, welche Auflagen und Verbote im fraglichen Fall tatsächlich gelten.
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