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Fragen zum Thema Anzeige- und Erlaubnisverordnung
In welchen Fällen besteht eine erstmalige Erlaubnis- oder Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ?
Erlaubnispflicht:
Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, ferner (praktisch immer nur gewerbsmäßig tätige) Händler und Makler von gefährlichen Abfällen brauchen für ihre Tätigkeit nach § 54 Abs. 1 KrWG eine Erlaubnis, wenn keine normativ festgelegte Ausnahme von der Erlaubnispflicht eingreift. Diese Ausnahmen sind in Feld 4.2 der Anlage 2 (Anzeigeformblatt) der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vollständig zusammengestellt. So bleibt u.a. auch das nicht gewerbsmäßige Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen nur im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (vgl. dazu unten Frage 2) weiterhin auch nach dem 1.6.2014 von der Erlaubnispflicht ausgenommen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 AbfAEV).
Anzeigepflicht:
Die Anzeigepflicht besteht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG nur bei Tätigkeiten, die nicht erlaubnispflichtig sind, somit also bei solchen Tätigkeiten, die sich nur auf nicht gefährliche Abfälle beziehen, ferner bei Tätigkeiten, die sich auf gefährliche Abfälle beziehen, sofern eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht besteht (vgl. dazu oben). Hat jedoch der Sammler und Beförderer von Abfällen bereits eine Erlaubnis (oder eine nach altem Recht erteilte und noch gültige Transportgenehmigung) für das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle, braucht er nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG für das nur anzeigepflichtige Sammeln und Befördern von insbesondere nicht gefährlichen Abfällen keine Anzeige erstatten. Entsprechendes gilt für den Makler bzw. für den Händler, die eine Erlaubnis zum Makeln (oder eine nach altem Recht erteilte Vermittlungsgenehmigung) bzw. eine Erlaubnis zum Handeln von gefährlichen Abfällen haben.
Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer von Abfällen (vgl. dazu unten Frage 2), ferner (praktisch immer nur gewerbsmäßig tätige) Händler und Makler von Abfällen müssen gegenüber der zuständigen Behörde für ihre nicht erlaubnispflichtige Tätigkeit bereits schon ab Inkrafttreten des KrWG am 1.6.2012 eine Anzeige erstatten (§ 53 Abs. 1 KrWG).
Ab 1.6.2014 müssen auch nicht gewerbsmäßige Sammler und Beförderer von – gefährlichen wie nicht gefährlichen – Abfällen nur im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (vgl. dazu unten zu Frage 2) erstmals nach § 53 Abs. 1 KrWG eine Anzeige erstatten. Am 1.6.2014 läuft nämlich die solche Sammler und Beförderer von der Anzeige- und Erlaubnispflicht befreiende Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 4 KrWG aus.
Nach § 7 Abs. 9 AbfAEV entfällt die Anzeigepflicht bei bloßem Sammeln und Befördern von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (vgl. dazu unten bei Frage 2) grundsätzlich dann, wenn der einzelne Betrieb (einzelner Rechtsträger) im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle und nicht mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle selbst sammelt oder befördert.
Nach vollständiger Erstattung der Anzeige erhält der Anzeigende von der Anzeigebehörde eine Eingangsbestätigung, (§ 53 Abs. 1 Satz 2 KrWG).
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