Bürger fragen, wir antworten
Fragen zum Thema Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Wie unterscheidet sich gewerbsmäßiges Sammeln und Befördern von Abfällen vom Sammeln und Befördern von Abfällen nur im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ?
Grob zusammengefasst liegt ein nicht gewerbsmäßiges Sammeln und Befördern von Abfällen nur im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen dann vor, wenn das eigene Sammeln und Befördern von Abfällen nur ein nicht wesentlicher Ausfluss einer Unternehmenstätigkeit ist, die auf einen anderen Zweck als das Sammeln und Befördern von Abfällen für Dritte ausgerichtet ist. Zur näheren Abgrenzung wird auf Randnrn. 23 bis 27 der vom Bundesumweltministerium unter Mitwirkung der Länder erstellten Vollzugshilfe zu Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG und AbfAEV Bezug genommen.
Zurück zur Übersichtsliste