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Fragen zum Thema Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Auf welche Weise sind Anzeigen zu erstatten bzw. Erlaubnisanträge zu stellen ?
Formulare nach der AbfAEV:
Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung schreibt für die Zeit ab ihrem Inkrafttreten am 1.6.2014 vor, dass solche Anzeigen und Erlaubnisanträge auf in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vorgegebenen Formblättern erstattet bzw. gestellt werden müssen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 AbfAEV). Diese Formblätter sind das Anzeigeformblatt nach Anlage 2 AbfAEV und das Formblatt Erlaubnisantrag nach Anlage 3 AbfAEV.
Bis zum 31.5.2014 erstattete vollständige Anzeigen für anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeiten bleiben wirksam und müssen nicht nochmals erstattet werden. Sofern bereits schon vor dem 1.6.2014 Anzeigen für das Sammeln und Befördern von Abfällen nur im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen erstattet werden sollen, ist dies nur unter Verwendung des Anzeigeformblattes nach Anlage 2 AbfAEV möglich.
Elektronische Verfahren über die ZKS-Abfall
Erstmals können – wie nunmehr in §§ 8 und 11 AbfAEV vorgesehen - Anzeigen und Erlaubnisanträge elektronisch über die ZKS-Abfall (Zentrale Koordinierungsstelle Abfall als informationstechnisches System aller Bundesländer) ohne vorherige Anmeldung bei der ZKS-Abfall erstattet bzw. gestellt werden. Das Internetportal bei der ZKS-Abfall ist für jedermann erreichbar unter www.eAEV-Formulare.de . Von dort an die ZKS-Abfall abgesandte elektronische Anzeigen und Erlaubnisanträge werden automatisch an die jeweils zuständige Behörde weitergeleitet.
Die Erstattung der elektronischen Anzeige über die ZKS-Abfall ist formlos ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich. Eine solche qualifizierte elektronische Signatur ist nur erforderlich für Antragsteller, die einen elektronischen Erlaubnisantrag über die ZKS-Abfall stellen wollen.
Nach elektronischer Absendung soll der Anzeigende bzw. der Antragsteller das elektronische Exemplar der abgesandten Anzeige bzw. Erlaubnisantrages abspeichern. Dieses elektronische Exemplar enthält auch ein „token“, durch dessen Anklicken im gespeicherten elektronischen Exemplar der abgesandten Anzeige bzw. Erlaubnisantrages der Anzeigende bzw., der Antragsteller etwaige für ihn bestimmte elektronische Nachrichten der Behörde (z.B. Nachforderung von Unterlagen, Eingangsbestätigung bei nur anzeigepflichtigen Tätigkeiten) bei der ZKS-Abfall abrufen („downloaden“) kann. Über das Vorliegen solcher für ihn bestimmten elektronischen Nachrichten der Behörde bei der ZKS-Abfall wird der Anzeigende bzw. der Antragsteller durch automatisches E-Mail der ZKS-Abfall unterrichtet.
Beizufügende Unterlagen
Einer Anzeige für eine nur anzeigepflichtige Tätigkeit brauchen grundsätzlich keine Unterlagen beigefügt werden. Bezieht sich jedoch eine gewerbsmäßige Tätigkeit auf gefährliche Abfälle und ist diese Tätigkeit nur auf Grund eines Entsorgungsfachbetriebezertifikates (bzw. EMAS-Registrierungsurkunde) von der Erlaubnispflicht freigestellt, sind der Anzeige auch diese Urkunden beizufügen. Einem Erlaubnisantrag sind wie bislang im Beförderungserlaubnisverfahren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der AbfAEV Angaben und Urkunden zum insbes. Nachweis von Zuverlässigkeit und Fachkunde beizufügen. Hierzu wird hingewiesen auf die Tabelle zu den im Erlaubnisverfahren beizubringenden Unterlagen und Beibringungsmodalitäten in Randnrn 111 und 112 der o.g. Vollzugshilfe zu Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG und AbfAEV.
Bei Abwicklung des Anzeige- und Erlaubnisverfahrens elektronisch über die ZKS-Abfall können die beizubringenden Unterlagen elektronisch hochgeladen werden und dann zusammen mit der elektronischen Anzeige bzw. Erlaubnisantrag an die ZKS-Abfall gesendet werden.
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