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Fragen zum Thema Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Welche Anforderungen bestehen für anzeigepflichtige und für erlaubnispflichtige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen?
Diese Betriebe (bei juristischen Personen und Personengesellschaften die sie nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretenden Personen), ferner die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein, die letztgenannten Personen müssen auch fachkundig sein (§ 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 KrWG).
Zu den Fachkundeanforderungen bei nur anzeigepflichtigen Betrieben, die gewerbsmäßig tätig sind, wird auf § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AbfAEV Bezug genommen (zweijährige, bei bestimmter Vorbildung nur einjährige praktische Tätigkeit, bei Berufseinsteigern Fachkundelehrgang). Zu solchen Fachkundeanforderungen bei nur anzeigepflichtigen Betrieben, die nur im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig werden, wird auf § 4 Abs. 4 AbfAEV Bezug genommen (Fachkunde, die für die vom Betrieb im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderlich ist. reicht aus). In allen Fällen kann die Anzeigebehörde in Ausnahmefällen die Teilnahme der verantwortlichen Person an einem behördlich anerkannten Fachkundelehrgang anordnen (§ 4 Abs. 5 AbfAEV).
Nachweise zur Zuverlässigkeit und zur Fachkunde müssen anzeigepflichtige Betriebe nur auf ausdrückliche Anforderung der Anzeigebehörde (§ 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG) vorlegen. Eine Untersagung der Tätigkeit von nur anzeigepflichtigen Betrieben ist nur vorgesehen, wenn der Behörde Tatschen bekannt sind, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen oder wenn von der Behörde angeforderte Nachweise zur erforderlichen Fachkunde nicht vorgelegt worden sind (§ 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG).
Bei erlaubnispflichtigen Betrieben werden die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Fachkunde (u.a. grundsätzlich Besuch eines behördlich anerkannten Fachkundelehrganges) auf der Grundlage von vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen im Erlaubnisverfahren geprüft.
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