Neufassung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
Hinweis:
Der komplette Entwurf der Neufassung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
(BayImSchG)steht am Seitenende unter "Weiterführende Informationen" zur Verfügung.
Entwurf
Neufassung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
Vorblatt
- A. Problem
- B. Lösung
Das in die Jahre gekommene Gesetz bedarf einer Neufassung, um es auf den aktuellen Stand zu bringen und zeitgemäß auszugestalten. Auf diese Weise können die systematischen Unstimmigkeiten sowie strukturellen Defizite des nunmehr seit fast 45 Jahren bestehenden Gesetzes bereinigt und ein in sich stimmiges, übersichtliches Regelwerk geschaffen werden. Mithilfe eines höheren Abstraktionsgrads kann der Umfang des Gesetzes gekürzt und der Aufwand für zukünftige Gesetzesanpassungen verringert werden. Die Neufassung dient darüber hinaus dazu, eine klare Sprache und aktuelle Terminologien im Gesetz zu etablieren.
Insbesondere werden mithilfe der Neufassung zur besseren Lesbarkeit des Rechts aufgehobene Artikel aus der aktuellen Fassung gestrichen sowie Kürzungen vorgenommen‚ indem Kurzbestimmungen (wie Art. 5 oder Art. 4a BayImSchG a.F.), die an sich keine eigenen Artikel rechtfertigen, als Absätze in umfassendere Artikel integriert werden. Die Zuständigkeiten werden systematisch geregelt und präzisiert, indem die auf die Art. 1 bis Art. 8 a BayImSchG a.F. verstreuten Zuständigkeiten komprimiert in Art. 1 und Art. 2 BayImSchG n.F. zusammengefasst werden. Inhaltlich obsolet gewordene Regelungen werden gestrichen sowie Verweisungen im Gesetzestext berichtigt und der üblichen Verweisungstechnik angepasst. Insbesondere werden anstelle der Ermächtigungsgrundlage die darauf beruhenden Verordnungen konkret benannt.
Ferner wird die bestehende Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt im Hinblick auf die Überwachung von Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen sowie Klär-schlammverbrennungsanlagen präzisiert und werden die Gemeinden für die Gewährung von Ausnahmen von Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) für zuständig erklärt.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2021 wird die Zuständigkeit für Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken der Regierung von Oberfranken als Schwerpunktregierung übertragen. Zudem wird die maximale Höhe der Geldbußen angehoben und damit der wirtschaftlichen Entwicklung angeglichen.
- C. Alternativen
- D. Kosten der öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten
Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG), das in der bereinigten Fassung in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2129-1-1-U) veröffentlicht ist, wurde am 8. Oktober 1974 erlassen. Seitdem wurde es vielfach geändert und in seinem Regelungsumfang erweitert, zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 608).
Angesichts der zahlreichen Änderungen weist das Gesetz in seiner derzeitigen Fassung e-hebliche Lücken aufgrund aufgehobener Artikel und Absätze sowie strukturelle Unstimmigkeiten auf. Insbesondere die Aufzählung der Zuständigkeiten lassen Defizite im Bereich der üblichen Gliederungssystematik im Landesrecht erkennen. Ferner entsprechen auch die gegenwärtigen Verweisungen (beispielsweise in Art. 4 Abs. 2 BayImSchG a.F.) nicht mehr den üblichen Gepflogenheiten.
Zudem besteht auch in materieller Hinsicht Überarbeitungsbedarf. Im BayImSchG finden sich mittlerweile obsolet gewordene Normen sowie unrichtige Verweisungen aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderungen. Bei den Zuständigkeiten der Behörden sind vereinzelt Änderungen nötig. Ferner ist bei der Festsetzung der maximalen Höhe der Geldbußen eine Anpassung an die aktuelle wirtschaftliche Lage erforderlich.
Fortbestand der bisherigen Vorschriften (fehlende Rechtsbereinigung und Deregulierung)
Das Gesetz hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bürger oder die Wirtschaft. Die Ausdehnung der Zuständigkeit für die Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG – für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken – bei der Regierung von Oberfranken wird personelle Kapazitäten in Höhe von zwei Stellen binden.
Das Gesetz löst keine Konnexitätsforderungen nach Art. 83 Abs. 3 Bayerische Verfassung aus. Der Vollzug des § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) kann durch die Gemeinden aufgrund des zu erwartenden geringen Verwaltungsaufwands im Rahmen der vorhandenen Personalstärke erfolgen. Sollten dennoch in geringem Umfang Kosten entstehen, können diese jedenfalls durch die Einsparung von Verwaltungskosten im Hinblick auf die Lärmaktionsplanung gedeckt werden. Sofern der Gemeinde auf Antrag die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 3 BayImSchG (in Kraft ab 1. Januar 2021) übertragen wird, löst dies aufgrund der freiwilligen Aufgabenwahrnehmung keine Konnexitätsforderung aus. Der Gemeinde wird dadurch lediglich die Befugnis erteilt, die Lärmaktionsplanung in selbstständiger Aufgabenwahrnehmung durchzuführen.
Weiterführende Informationen
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