Altlastenbewältigung in Bayern
Die gesetzliche Grundlage für die Altlastenbearbeitung ergibt sich aus dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Bayerischen Bodenschutzgesetz (BayBodSchG). Liegen nach Paragraph (§) 9 Absatz 1 BBodSchG Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit vor, so sind von der zuständigen Behörde die geeigneten Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhaltes zu ergreifen. Die Zuständigkeiten bei der Erhebung, Erfassung und Erkundung von Altlasten und Altlastenverdachtsflächen sind im Bayerischen Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) und in der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift (BayBodSchVwV) vom 11. Juli 2000 festgelegt.
Zuständige Behörde im Sinne des Bodenschutzgesetzes ist in Bayern die Kreisverwaltungsbehörde (KVB). Dieser obliegt im Rahmen der Amtsermittlung, zusammen mit den zuständigen fachlichen Stellen (Wasserwirtschaftsamt = Wirkungspfad Boden-Grundwasser, Gesundheitsverwaltung = Wirkungspfad Boden-Mensch, Landwirtschafts- und Forstbehörden = Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze), die Klärung des Altlastenverdachts.
Schrittweiser Verfahrensablauf
Im Wesentlichen ergibt sich bei der Altlastenbearbeitung folgender schrittweiser Verfahrensablauf, wobei nach jedem Abschnitt geprüft wird, ob sich der Altlastverdacht bestätigt oder nicht:
- Erhebung der Altlast- und Altlastverdachtsflächen (durch die KVB)
Die KVB erhebt die Daten für Altablagerungen und Altstandorte, bei denen Anhaltspunkte nach § 9 Abs. 1 BBodSchG für schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit vorliegen, gemäß dem Erhebungsbogen Anhang 1 der BayBodSchVwV. Sie stützt sich dabei u. a. auf Informationen, die sie von den Gemeinden erhält. - Katastermäßige Erfassung der Daten (durch das Landesamt für Umwelt - LfU)
Die von der KVB erhobenen Daten werden durch das Landesamt für Umwelt (LfU) im Kataster nach Art. 3 (1) Satz 1 BayBodSchG erfasst. Dabei werden je nach Verfahrensschritt neben den allgemeinen Stammdaten auch der Bearbeitungsstand und die Bearbeitungspriorität von der Erfassung bis zur Entlassung dokumentiert. - Historische Erkundung (durch die KVB)
Die historische Erkundung erfolgt nach der Erhebung in einem zweiten Schritt und dient als Grundlage für die Erstellung einer zielgerichteten Beprobungsstrategie für die orientierende Untersuchung. Über die Auswertung historischer Karten, Zeitzeugenbefragungen, Aktenrecherchen und Luftbildauswertungen werden ohne technische Untersuchungen weitere Erkenntnisse über Standortbedingungen, Eigentums- und Besitzverhältnisse, frühere Nutzungen, eingesetzte oder abgelagerte Stoffe ermittelt. - Orientierende Untersuchung (durch das Wasserwirtschaftsamt - WWA)
Die orientierende Untersuchung zur Bestätigung oder Ausräumung des Altlastverdachts erfolgt grundsätzlich nur auf Ersuchen der KVB und beinhaltet technische Untersuchungen, die von privaten Ingenieurbüros im Auftrag des Wasserwirtschaftsamtes durchgeführt werden. Die Mittel dafür erhalten die Wasserwirtschaftsämter vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV). - Detailuntersuchung (durch den Verpflichteten)
Bestätigt sich der Altlastenverdacht im Rahmen der orientierenden Untersuchung, erfolgt auf Anordnung der KVB durch den Pflichtigen (Zustands- oder Handlungsverantwortlicher) eine Detailuntersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung für alle betroffenen Wirkungspfade. Die Auswahl des Pflichtigen liegt im Ermessen der KVB; im Vordergrund steht dabei das Gebot der effektiven und schnellen Gefahrenabwehr. Die Detailuntersuchungen umfassen in der Regel weitergehende technische Untersuchungen (u. a. horizontale und vertikale Abgrenzung des Kontaminationsbereichs) der betroffenen Medien (Boden, Bodenluft, Grundwasser, Sickerwasser). Ziel ist die abschließende Gefährdungsabschätzung. - Sanierung (durch den Verpflichteten)
Wird bei der Detailuntersuchung ein Sanierungsbedarf festgestellt, so erfolgen durch den Pflichtigen - in Abhängigkeit von der Komplexität des Falls - ggf. weitere Untersuchungen zur Sanierungsplanung. Die Sanierung der Altlast erfolgt unter Berücksichtigung der aktuellen und späteren Nutzung und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (Dekontaminations- und/oder Sicherungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen) werden auf Grundlage der Sanierungsuntersuchungen bzw. auf Grundlage eines Sanierungsplans nach § 13 BBodSchG vom Verpflichteten freiwillig oder auf Grund einer Anordnung (Bescheid) durch die KVB durchgeführt. Die Wahl des Sanierungsverfahrens erfolgt immer für den Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Standortbedingungen sowie der aktuellen bzw. geplanten Nutzung. - Entlassung aus dem Altlastenverdacht (durch die KVB)
Nach erfolgter Sanierung bzw. Sicherung erfolgt unter Einbeziehung der zuständigen Fachbehörden die Entlassung der Fläche aus dem Altlastverdacht.
Die Amtsermittlung umfasst dabei die ersten vier Schritte der Altlastenbearbeitung von der Erhebung der Daten bis hin zur orientierenden Untersuchung. Das schrittweise Vorgehen hat sich bei der Altlastenbearbeitung bewährt.