Flächenrecycling und Altlastensanierung IN DER EU-FÖRDERPERIODE 2021-2027
Aus dem bayerischen EFRE-Programm im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Bayern 2021 – 2027 kann die Sanierung von Industriestandorten sowie kontaminierten Standorten und Altlasten gefördert werden. Diese Maßnahmen aus dem Förderbereich 2: Klima- und Umweltschutz, werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) und dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) betreut. Das StMUV fördert die Sanierung kontaminierter Flächen, das StMB insbesondere die Freimachung von Grundstücken sowie die Sanierung kontaminierter erhaltenswerter Bausubstanz.
Für das Programm "Flächenrecycling und Altlastensanierung" des StMUV sind EU-Mittel in Höhe von 5 Mio. € aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung verfügbar.
Gefördert werden können Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Altlasten, wenn kein Verursacher nach § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) herangezogen werden kann. Unabhängig von der Verursacherfrage können Maßnahmen bei diesen Flächen gefördert werden, wenn von ihnen keine Gefahr im Sinne des BBodSchG ausgeht oder weitergehende Maßnahmen, die über die gesetzliche Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG hinausgehen, durchgeführt werden.
Durch die Revitalisierung werden bestehende Umweltgefahren beseitigt und Flächen in den Wirtschafts- und Naturkreislauf zurückgeführt. Im Fokus der Maßnahmen stehen Umwelt- und Klimaziele, die ein öffentliches Gut darstellen und zur kommunalen Aufgabe der Daseinsvorsorge beitragen. Durch die Maßnahmen werden bestehende Kontaminationen beseitigt und bisher nicht nutzbare Standorte revitalisiert und für höherwertige Nachnutzungen vorbereitet. Des Weiteren soll dabei auch eine anteilige grüne Nachnutzung geschaffen werden.
Die Anträge zur Förderung sind bei der Regierung von Oberfranken im SG 34 einzureichen.
Fragen zur Antragstellung und zum Förderverfahren beantwortet das SG 34 der Regierung von Oberfranken (als Bewilligungsstellen für alle Regierungsbezirke). Zu fachlichen Fragen der Altlastensanierung beraten die SG 50 bzw. 55.1 der örtlich zuständigen Bezirksregierung.
Die Abwicklung der Förderung erfolgt nach den Bestimmungen der EU-Verordnungen VO (EU) Nr. 1058/ 2021 (EFRE-Verordnung) und VO (EU) Nr. 1060/2021 (Dachverordnung), den ergänzenden Durchführungs- und Delegierten Verordnungen sowie der BayHO in den jeweils aktuell gültigen Fassungen.
Weiterführende Informationen
Links
- Informationsschreiben zum Förderprogramm an bayerische Städte und Gemeinden (PDF)
- Informationen zur EFRE-Förderung