Sachverständige und Untersuchungsstellen
Nach Paragraph (§) 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) müssen Sachverständige, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Der Freistaat Bayern regelt das Zulassungsverfahren in der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU).
Nach Artikel. 6 Absatz 2 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) werden Sachverständige und Untersuchungsstellen auf Antrag vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) zugelassen.