FAQ zur Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 09.07.2021
§ 2 BBodSchV
Umfasst der Begriff „Bodenmaterial“ in § 2 Nr. 6 auch Gleisschotter?
Nein.§ 4 BBodSchV
Abs. 3 Satz 3 Wer stellt fest, ob die Einwirkungen „unvermeidbar“ sind und § 17 Abs. 1 BBodSchG eingehalten wurde?
Zuständige Behörde für den evtl. Erlass von Anordnungen ist die KVB. Diese wird für die Frage, ob die gute fachliche Praxis eingehalten wurde und die Einwirkungen „unvermeidbar“ waren, vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterstützt.Abs. 5 Satz 1 Welche Behörde ist zuständig und wo sind weitere Informationen/Hilfestellungen zur bodenkundlichen Baubegleitung zu finden?
Unter den in § 4 Abs. 5 Satz 1 genannten Voraussetzungen kann die Zulassungsbehörde im Benehmen mit der Bodenschutzbehörde (KVB) die Beauftragung einer bodenkundlichen Baubegleitung nach DIN 19639 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit verlangen. Die Bodenschutzbehörde beteiligt ihrerseits das WWA als Fachbehörde. Die Entscheidung darüber, ob eine BBB im jeweiligen Einzelfall verlangt wird, obliegt der Zulassungsbehörde. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) stellt mit den „Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren“ eine bundeseinheitliche Arbeitshilfe zur Verfügung. Im Vergabehandbuch für Freiberufliche Dienstleistungen Bayern (VHF Bayern) unter Leistungen mit freier Vereinbarung der Vergütung können folgende Dokumente für die Ausschreibung der Umweltbaubegleitung für Maßnahmen der Wasserwirtschaftsverwaltung heruntergeladen werden: Beschreibung der Leistung (VII.38.2.Wa), Vertrag Umweltbaubegleitung (VII.38.Wa) und Richtlinie zur Ausfertigung (VII.02.0.Wa). Für einen nachhaltigen Bodenschutz sowie zur Sicherstellung der Berücksichtigung kreislaufwirtschaftlicher Belange empfiehlt es sich, bei größeren Baumaßnahmen auch ein Bodenmanagementkonzept, das möglichst frühzeitig in der Planungsphase einsetzt, zusammen mit der bodenkundlichen Baubegleitung nach DIN 19639 vorzusehen (vgl. Planungshilfen für die Bauleitplanung p20/21, Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, S. 40 f.).Abs. 5 Satz 1 Wie ist die Fläche von mehr als 3000 Quadratmetern zu bestimmen?
Es ist auf die gesamte von der Baumaßnahme betroffene Fläche/Gesamtumgriff abzustellen. Weder sind zukünftig bebaute Teile herauszurechnen noch Flächen, die künftig nicht mehr versiegelt sind.Abs. 5 Satz 2 Wann liegt eine „Durchführung des Vorhabens von einer Behörde“ vor?
Satz 1 gilt nach Satz 2 entsprechend, wenn das Vorhaben behördlich durchgeführt wird, d.h. wenn die Behörde selbst baut und kein Baugenehmigungsverfahren notwendig ist (z. B. Art. 73 BayBO).§ 6 BBodSchV
Abs. 1 Satz 2 Was gilt für „Fremdmaterial von außerhalb“, das bei Sanierungen auf- oder eingebracht wird?
Materialien von außerhalb des Sanierungsbereichs müssen die Anforderungen der §§ 6-8 BBodSchV einhalten. Für Materialien, die im Rahmen der Sanierung im Bereich derselben schädlichen Bodenveränderung/Altlast oder innerhalb des Gebiets eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans umgelagert werden, gelten gemäß der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 die §§ 6-8 BBodSchV nicht.Abs. 2 Nr. 2 Wann liegt eine Verbesserung, Sicherung oder Wiederherstellung der genannten Bodenfunktionen vor?
Im Hinblick auf die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchV i.V.m. § 2 Abs. 2 BBodSchG genannten Bodenfunktionen bedeutet eine Verbesserung, Sicherung oder Wiederherstellung grundsätzlich:Eine Wiederherstellung der Lebensraumfunktion (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a BBodSchG), insbesondere als Lebensraum für Pflanzen, kann grundsätzlich in der Herstellung oder möglichen Vergrößerung der durchwurzelbaren Bodenschicht bestehen.
Eine nachhaltige Verbesserung bzw. Sicherung der Filter- und Puffereigenschaften im Hinblick auf die Funktion als Bestandteil von Wasser- und Nährstoffkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1b BBodSchG) und als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium (§ 2 Abs. 2 Nr. 1c BBodSchG) ist insbesondere dann gegeben, wenn das Auf- und Einbringen von Materialien eine Erhöhung der Sorptionskapazität für Nähr- und Schadstoffe bewirkt, die Pufferkapazität erhöht, zu einer Erhöhung der Wasserspeicherkapazität führt oder eine Verlängerung der Filterstrecke zum Grundwasser darstellt.
Hinsichtlich der Funktion als Standort für Siedlung und Erholung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3b BBodSchG) kann die Verbesserung durch die Optimierung der Begrünungsfähigkeit und der Erhöhung der Tragfähigkeit erzielt werden.
Bezüglich der Funktion als Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3c BBodSchG) kann eine nachhaltige Verbesserung bzw. Sicherung der Ertragsfähigkeit durch die Erhöhung der Wasserspeicherkapazität, die Verbesserung des Bodengefüges und damit indirekt auch des Lufthaushalts und der Durchwurzelbarkeit erzielt werden.
Abs. 3 Was gilt bei einer Umlagerung nach § 6 Abs. 3, wer beurteilt die Voraussetzungen?
Die Regelung des § 6 Abs. 3 gilt nur für das Umlagern von Bodenmaterial oder Baggergut, nicht für sonstige Materialien.Der Herkunftsort bezeichnet generell die Anfall- oder Entnahmestelle von Bodenmaterialien oder Baggergut, z. B. einen Planfeststellungsabschnitt bei Straßen oder einen Tagebauabschnitt. Der Herkunftsort muss eindeutig bestimmbar und klar abgrenzbar in seinem räumlichen Bezug sein. Dies ist in der Regel bei Baumaßnahmen auf einem Grundstück, bei denen Materialien zwischen- bzw. umgelagert werden, der Fall.
Das räumliche Umfeld des Herkunftsortes kann auch mehrere Grundstücke in der direkten räumlichen Nähe eines Vorhabens umfassen, wenn diese vergleichbare Standortbedingungen (Bodenverhältnisse, geologische und hydrogeologische Bedingungen) aufweisen.
Vergleichbare Bodenverhältnisse bedeuten, dass das Bodenmaterial in seinen Materialeigenschaften vergleichbar ist und sichergestellt sein muss, dass durch die Umlagerung keine schädliche Bodenveränderung entsteht. So weisen z. B. stark tonige Böden andere Sorptionseigenschaften für Schadstoffe auf als Standorte mit sandigen Böden.
Das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ist auszuschließen, wenn keine Anhaltspunkte entsprechend § 10 Abs. 1 und 2 hierfür vorliegen.
Im Fall einer Umlagerung nach § 6 Abs. 3 entfällt gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 3 die Pflicht zur analytischen Untersuchung des Bodenmaterials/Baggerguts gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3.
Durch die Formulierung „Eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des Abs. 2 ist aufgrund von Schadstoffgehalten nicht zu besorgen“ wird klargestellt, dass die übrigen Voraussetzungen der §§ 6-8 (soweit jeweils einschlägig) gelten, insbesondere die Anforderungen an den Bodenaufbau und den Umgang mit TOC-reichem Bodenmaterial.
Auch wenn für die Umlagerung nicht ohnehin ein Genehmigungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Baugenehmigung) durchgeführt werden muss, ist der nach § 7 BBodSchG Pflichtige (insbesondere der Grundstückseigentümer und derjenige, der die Umlagerung vornimmt) nach § 6 Abs. 7 verpflichtet, die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Umlagerung und für den Verzicht auf Untersuchungen zu dokumentieren und auf Anforderung der Bodenschutzbehörde vorzulegen.
Abs. 4 Wann liegen „erhöhte Schadstoffgehalte in Böden“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 1 vor?
§ 6 ist eine Regelung aus dem Bereich des vorsorgenden Bodenschutzes, deren Abs. 4 die gebietsbezogene Freistellungsklausel des bisherigen § 12 Abs. 10 BBodSchV übernimmt. Daher handelt es sich bei den „erhöhten Schadstoffgehalten“ um Überschreitungen der Vorsorgewerte bzw. im Sinne von § 3 BBodSchV um erhebliche Anreicherungen von anderen Schadstoffen in Böden, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen, nicht aber um Überschreitungen der nutzungsspezifischen Prüfwerte.Abs. 5 Welche Anforderungen an Probenahme und –analyse gelten bei Material, das gemäß der ErsatzbaustoffV klassifiziert wurde und das gemäß §§ 6-8 BBodSchV auf oder in den Boden auf- oder eingebracht werden soll?
§ 6 Abs. 5 S. 1 verlangt vom Pflichtigen vor dem Auf- oder Einbringen die Untersuchung der Materialien, „soweit dies nicht bereits erfolgt ist“. Ist bereits eine „Untersuchung“ (Probenahme, Analytik, Klassifizierung) gemäß den Vorgaben der ErsatzbaustoffV erfolgt und das Material als BM-0, BM-0*, BG-0 oder BG-0* klassifiziert worden, muss vor einer Verwendung gemäß § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3 keine weitere Untersuchung mehr erfolgen.Wann liegen Anhaltspunkte vor, dass die Materialien erhöhte Gehalte weiterer Stoffe aufweisen und eine zusätzliche Analyse erfordern?
Die DIN 19731, Unterpunkt 5.2 gibt hierzu entsprechende Hinweise.Abs. 6 Nr. 1 Wer ist als „Person vergleichbarer Sachkunde“ neben den Sachverständigen nach § 18 BBodSchG zur Durchführung einer Vorerkundung gemäß § 18 befugt? Reicht es für die „vergleichbare Sachkunde“ aus, Mitglied in einem einschlägigen Berufsverband zu sein oder einen von diesem verliehenen Titel zu führen?
Die ErsatzbaustoffV und die BBodSchV weisen bestimmte Aufgaben „Sachverständigen im Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und Personen mit vergleichbarer Sachkunde" zu. Für die folgenden Aufgaben sind die Regelungen bereits am 01.08.2023 ohne Übergangsfrist in Kraft getreten:- Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ErsatzbaustoffV (bzw. Satz 3 aufgrund 1. Novelle ErsatzbaustoffV)
- Verzicht auf analytische Untersuchungen aufgrund Vorerkundung beim Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 BBodSchV
- Verzicht auf analytische Untersuchungen für Einbau von nicht aufbereitetem
Bodenmaterial und Baggergut in technische Bauwerke nach § 14 Abs. 3 ErsatzbaustoffV
Abs. 6 Nr. 2 Durch wen erfolgt die Inaugenscheinnahme?
Die Inaugenscheinnahme kann hier auch ohne Hinzuziehung sachverständiger Personen erfolgen. Es besteht gemäß § 6 Abs. 7 eine Dokumentationspflicht der nach § 7 Satz 1 BBodSchG-Pflichtigen (d. h. insbesondere auch des Grundstückseigentümers) bzgl. des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 BBodSchV sowie die Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage der Dokumentation bei der Bodenschutzbehörde auf deren Verlangen.Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 Wann liegen Hinweise auf weitere Belastungen vor?
Sind aufgrund einer sachverständigen Vorerkundung Hinweise auf erhöhte Schadstoffgehalte im Bodenmaterial gegeben, sind für die Deklaration im Rahmen der Entsorgung chemische Untersuchungen erforderlich (vgl. § 6 Abs. 5 BBodSchV und § 14 Abs. 1 ErsatzbaustoffV).Weitere Hinweise zum Untersuchungsbedarf bei Böden gibt die DIN 19731, Kapitel 5.2. Danach ist in folgenden Fällen Untersuchungsbedarf gegeben:
- Böden in Gewerbe- und Industriegebieten sowie militärisch genutzten Gebieten;
- Böden im Kernbereich urbaner und industriell geprägter Gebiete;
- altlastverdächtige Flächen, Altlasten und deren Umfeld;
- Oberböden im Einwirkungsbereich relevanter Emittenten;
- Oberböden im Straßenrandbereich einschließlich Bankettschälgut bis mindestens 10 m Entfernung vom befestigten Fahrbahnrand;
- Oberböden neben Bauten mit korrosionshemmenden Anstrichen;
- Böden von Überschwemmungsflächen, wenn das Einzugsgebiet des Gewässers eine Verunreinigung des Sediments vermuten lässt;
- Oberböden (bis Bearbeitungstiefe) von Flächen, die langjährig als Klein- und Hausgärten oder für Sonderkulturen wie Weinbau oder Hopfenbau genutzt wurden;
- Gebiete, in deren Böden erhöhte geogene Hintergrundgehalte erwartet werden;
- Abraummaterial des (historischen) Bergbaus und dessen Einwirkungsbereich;
- Oberböden (bis 30 cm Tiefe bzw. bis Bearbeitungstiefe) von Flächen mit dem Verdacht auf unsachgemäße Aufbringung von Klärschlamm und Komposten oder anderer Abfälle aus Gewerbe und Industrie;
- Flächen, auf denen langjährig unbehandeltes Abwasser verrieselt wurde oder Klärschlamm ausgebracht wurde;
- Oberböden von Waldstandorten (sofern diese nicht wieder auf Böden unter Waldnutzung aufgebracht werden).
Welche Anforderungen sind bei § 6 Abs. 9 und 10 BBodSchV zu beachten?
Absatz 9 und 10 zielen auf die Verhinderung von physikalischen Bodenbelastungen bzw. die Beachtung der Anforderungen an einen guten Bodenaufbau. Die Anforderungen hieran ergeben sich aus der DIN 19639, DIN 19731 und DIN 18915. Geeignete Maßnahmen sollten im Rahmen eines Bodenschutzkonzeptes geplant werden. Die Umsetzung des Bodenschutzkonzepts sollte in der Bauausführung von der bodenkundlichen Baubegleitung oder als Teil der Umweltbaubegleitung (sofern das zu beauftragende Büro oder dessen Unterauftragnehmer auch einen Nachweis der Fachkenntnis für den baubegleitenden Bodenschutz erbringt) überwacht werden. Hinweise für eine fachgerechte Ausführung finden sich neben der genannten DIN 19639 auch im BVB-Merkblatt Band 2 „Bodenkundliche Baubegleitung BBB“.Dabei sind vor allem die Erfassung und Trennung der Schichten und Materialien, die Bearbeitbar- und Befahrbarkeit des Bodens und der Materialien sowie deren Feuchtezustand und Erodierbarkeit zu beachten. Beispielsweise dürfen nur Bodenmaterial oder Baggergut und Boden mit ähnlicher stofflicher und physikalischer Beschaffenheit kombiniert werden („Gleiches zu Gleichem“). Da die Regenerationsfähigkeit gegenüber Verdichtungen des Bodengefüges stark begrenzt ist, können schädliche Veränderungen des Gefüges irreversibel sein (vgl. DIN 19731). Dies gilt für jegliche baubedingte Beeinträchtigungen durch Bodenarbeiten (Ausbau, Umlagerung, Zwischenlagerung sowie Wiedereinbau).
Abs. 11 Welche Anforderungen sind an die Quantität und Qualität des organischen Kohlenstoffs zum Auf- oder Einbringen in den Unterboden oder Untergrund zu stellen? Wer ist für die Einhaltung der Anforderungen verantwortlich?
Wenn sich Hinweise auf erhöhte organische Kohlenstoffgehalte im Boden ergeben (z.B. aufgrund von Farbe, Beprobungstiefe, Ausgangsmaterial), ist dieser analytisch über trockene Verbrennung zu bestimmen (siehe auch BBodSchV Anlage 3, Tabelle 1). Bodenmaterial, bei dem analytisch ein Massegehalt von > 1 % TOC nachgewiesen wurde, darf nur unter folgenden Voraussetzungen in den Unterboden oder den Untergrund auf- oder eingebracht werden:- der TOC ist natürlichen Ursprungs oder stammt aus einem zulässigen Anteil mineralischer Fremdbestandteile und
- der TOC stammt nicht aus dem Oberboden.
Mit § 6 Abs. 11 soll verhindert werden, dass durch mikrobielle Abbauprozesse der organischen Substanz im Unterboden oder Untergrund z. B. Nitrat ins Grundwasser gelangt oder ggf. Lachgasemissionen entstehen. Der Verordnungsgeber verfolgt mit § 6 Abs. 11 dennoch das Ziel, Bodenmaterial mit naturbedingt hohen TOC-Gehalten unter den o.g. Voraussetzungen möglichst ortsnah zu verwerten und für Anwendungen, in denen natürliche Bodenfunktionen wiederhergestellt werden, zu nutzen. Auch die Anforderungen des Abs. 11 richten sich an die Pflichtigen nach § 7 BBodSchG (d. h. insbesondere auch den Grundstückseigentümer). Die Bodenschutzbehörde kann von diesen gemäß § 6 Abs. 12 Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen verlangen.
§7 BBodSchV
Wie grenzt sich der Anwendungsbereich des § 7 BBodSchV von dem der ErsatzbaustoffV ab?
Die BBodSchV gilt nicht, soweit sich der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke nach der ErsatzbaustoffV richtet. Damit unterliegen technische Bauwerke im Sinne der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 3 grundsätzlich der ErsatzbaustoffV. Allerdings regelt § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) ErsatzbaustoffV, dass die ErsatzbaustoffV nicht gilt für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch nicht, wenn diese im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerks auf- oder eingebracht oder hergestellt wird. Somit gilt für das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder die Herstellung einer solchen auch auf einem technischen Bauwerk die BBodSchV, insbesondere §§ 6 und 7, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1.Abs. 4: Was ist bei der Sicherung oder Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit im Zusammenhang mit der Auf- und Einbringung von Materialien auf landwirtschaftlich/gartenbaulich genutzten Böden zu beachten?
Mit der Regelung des § 7 Abs. 4 BBodSchV soll sichergestellt werden, dass bei der Aufbringung von den nach § 7 Abs. 1 BBodSchV zulässigen Materialien auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzten Böden auch die damit verbundenen Auswirkungen auf die Ertragsfähigkeit dieser Böden beachtet werden müssen.Im Regelfall ist davon auszugehen, dass bei landwirtschaftlich genutzten Böden mit einer Wertzahl ≥ 60 (siehe BodSchätzG § 4) die Aufbringung von Bodenmaterial, Baggergut oder Gemischen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchV nicht zu einer Steigerung der Ertragsfähigkeit beiträgt, weil die mit einer Aufbringung zwangsläufig einhergehenden negativen Effekte, insbesondere auf die Bodenstruktur, etwaige positive Effekte, z. B. durch eine Wurzelraumvergrößerung, kompensieren. Im fachlich begründeten Einzelfall kann vom Regelfall ggf. abgewichen werden.
Bei Böden mit einer Wertzahl < 60 kann dagegen die sachgerechte Aufbringung von geeignetem Bodenmaterial, insbesondere durch die Vergrößerung des Wurzelraumes und eine Erhöhung der Wasserspeicherkapazität, eine Sicherung der Ertragsfähigkeit und -sicherheit bewirken. Praxiserfahrungen zeigen, dass dies in der Regel nur dann gegeben ist, wenn die aufgebrachten Schichtmächtigkeiten 20 cm nicht überschreiten und humoses Oberbodenmaterial auf den gewachsenen Oberboden aufgetragen und das Oberbodenmaterial eingearbeitet wird.
Abs. 6: Welche Flächen erfüllen die Bodenfunktionen in „besonderem Maße“?
Zu Böden, die die Bodenfunktionen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des BBodSchG im besonderen Maße erfüllen, zählen z. B. Böden mit einem hohen Biotopentwicklungspotential (sog. Extremstandorte), Böden mit hoher natürlicher Regelungs- und Pufferfunktion, Böden mit besonderem Wert für die Dokumentation der Kultur- und Naturgeschichte, Böden mit einer hohen physikalischen und chemischen Filterwirkung und damit einer hohen Schutzfunktion für das Grundwasser, Böden mit besonderer Bedeutung für den regionalen Wasserhaushalt (als Wasserspeicher) oder Böden mit einem hohen natürlichen Ertragspotential (DS 19/29636, S. 264) z. B. solche mit > 60 Bodenpunkten gem. BodSchätzG. Auch Böden mit besonderer Bedeutung im natürlichen Kohlenstoffkreislauf, nämlich als relevanter CO2-Speicher, erfüllen die natürlichen Bodenfunktionen in besonderem Maße (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b BBodSchG „als Bestandteil des Naturhaushalts“). Dazu zählen insbesondere Moor- und Anmoorböden.Welche Böden konkret besonders schützenswert sind, richtet sich nach den Bodenfunktionsbewertungen der Länder. Das LfU bewertet die Bodenfunktionen mit definierten Verknüpfungsregeln der Bund/Länder-Arbeitsgruppen der Staatlichen Geologischen Dienste (SGD) auf Basis der ÜBK25. Teilfunktionsbewertungen können im UmweltAtlas des LfU abgerufen werden. Für die Einzelfallbewertung liefert die LfU-Arbeitshilfe „Das Schutzgut Boden in der Planung“ Methoden zur Bewertung.
Wo finde ich weitere Informationen über potenzielle Ausschlussflächen für die Verwertung?
Über die Standortauskunft „Bodenverwertung“ im UmweltAtlas des LfU kann eine erste Einschätzung zu potenziell vorhandenen Ausschlussflächen abgerufen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den geplanten Aufbringungsstandort weitere rechtliche oder fachliche Ausschlussgründe vorliegen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Aufbringens von (Boden-)Material obliegt letztlich der zuständigen Behörde.§ 8 BBodSchV
Wie ist der Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV von § 8 BBodSchV abzugrenzen?
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErsatzbaustoffV regelt die ErsatzbaustoffV den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke gemäß Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 3 ErsatzbaustoffV. Technische Bauwerke gemäß dieser Begriffsbestimmung sind mit dem Boden verbundene Anlagen oder Einrichtungen, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 der ErsatzbaustoffV errichtet werden. Auf Antrag des Bauherrn oder des Verwenders kann die zuständige Behörde im Einzelfall auch Einbauweisen zulassen, die nicht in Anlage 2 oder 3 aufgeführt sind, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind (§ 21 Abs. 2 ErsatzbaustoffV). Der Einbau in technische Bauwerke darf gemäß § 19 Abs. 4 ErsatzbaustoffV nur in dem für den jeweiligen bautechnischen Zweck erforderlichen Umfang erfolgen. Die Vorschriften der ErsatzbaustoffV gelten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) ErsatzbaustoffV nicht für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken.§ 8 BBodSchV regelt das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht bei sog. bodenähnlichen Anwendungen wie z. B. im Garten- und Landschaftsbau die Herstellung von Gärten, Grünflächen und Parkanlagen, ggf. bei Verfüllung einer Abgrabung/eines Tagebaus (vgl dazu aber § 8 Abs. 8 i.V.m. dem zum 01.08.2023 weiterentwickelten Bayerischen Verfüll-Leitfaden) und dem Massenausgleich im Rahmen einer Baumaßnahme (vgl. Begründung der Mantelverordnung BR-Drs. 494/21 S. 279, 280).
Bei unterhalb eines technischen Bauwerks und seinen dazugehörigen Funktionsschichten notwendigen Auffüllungen handelt es sich um bodenähnliche Anwendungen, und es sind die Anforderungen der BBodSchV §§ 6 und 8 (unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht) zu beachten.
Abs. 3: Wann liegt ein „Massenausgleich im Rahmen einer Baumaßnahme“ i.S.d. § 8 Abs. 3 vor?
Um einen Massenausgleich i.S.d. § 8 Abs. 3 handelt es sich insbesondere in Fällen, in denen eine „Massenunterdeckung“ zum Tragen kommt und daher ein Massenausgleich über von außen zugeführtes Material erfolgen soll (etwa bei Verfüllungen großer Baugruben nach einem Gebäudeabriss).Bei der Verfüllung einer Baugrube muss im jeweiligen Einzelfall unterschieden werden, ob es sich um ein technisches Bauwerk handelt, das nach ErsatzbaustoffV zu bewerten ist (vgl. Einbauweisen 4 und 13 der Anlage 2 zur ErsatzbaustoffV) oder um einen nach § 8 Abs. 3 BBodSchV zu bewertenden Massenausgleich. Wenn die Nachnutzung der Fläche, innerhalb derer eine Baugrube verfüllt wird, landschaftsbaulich o. ä. verwendet wird (z. B. Rückbau und Entsiegelung von Flächen), richtet sich die Verfüllung von Baugruben nach Bodenschutzrecht. Die Verfüllung einer Baugrube ist nach ErsatzbaustoffV zu bewerten, wenn es sich um eine Baugrube handelt, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines technischen Bauwerks bzw. eines Gebäudes steht und die Verfüllung den Einbauweisen 4 oder 13 der Anlage 2 zur ErsatzbaustoffV zuzuordnen ist. Diese Verfüllung muss technisch notwendig und begründet sein.
Soll die vorhandene Erdoberfläche umgestaltet werden, unterliegt diese Geländemodellierung oder - höherlegung dem Bodenschutzrecht. Soll nach Fertigstellung der Geländemodellierung ein technisches Bauwerk errichtet werden, ist die ErsatzbaustoffV für die technisch notwendigen und begründeten Einbauweisen einschlägig.
Gilt Abs. 7 Satz 1 BBodSchV auch für Tagebaue?
Ja.Damit sind auch solche Abbaustätten erfasst, die als Tagebaue nach dem Bundesberggesetz zugelassen worden sind, jedoch keine bergbaulichen Besonderheiten aufweisen.
Abs. 7 Satz 5 Gibt es ein zentrales „Bodenkataster oder sonstiges Verzeichnis“?
NeinAbs. 8 Hat Bayern eine entsprechende Regelung für Verfüllungen getroffen?
Ja, in Bayern regeln dies die „Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen“ (sog. Verfüll-Leitfaden).§§ 10 ff. BBodSchV
Wo finde ich die Merkblätter zur Altlastenbearbeitung?
Das StMUV hat eine Übersicht der Vollzugs- und Arbeitshilfen zum Thema Altlasten und Flächenrecycling zusammengestellt.§ 26 BBodSchV
Woraus ergibt sich der Bußgeldrahmen und wer ist zuständig?
§ 26 BBodSchV füllt den „Blanketttatbestand“ des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG aus. Die Höhe des Bußgeldes kann gemäß § 26 Abs. 2 BBodSchG bis zu 10.000 Euro betragen. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 ZustV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG ist für die Verfolgung und Ahndung der OWi die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.§ 28 BBodSchV
Gilt § 28 Abs. 1 BBodSchV auch für Tagebaue?
Ja.Damit sind auch solche Abbaustätten erfasst , die als Tagebaue nach dem Bundesberggesetz zugelassen worden sind, jedoch keine bergbaulichen Besonderheiten aufweisen.