Schutz des Personals, der Patienten und der Bevölkerung
Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung sorgen für den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung
Zuvor genannte Rechtsgrundlagen in Kombination zielen auf den Schutz des beim Betrieb tätigen Personals, der Bevölkerung im allgemeinen und auf den Schutz der Patienten auf dem Gebiet der medizinischen Anwendung.
Sowohl im technischen als auch im medizinischen Bereich sind dazu grundlegende Strahlenschutzvorschriften zu beachten, für deren Einhaltung vornehmlich der Genehmigungsinhaber als Strahlenschutzverantwortlicher und/oder, sofern er diese Aufgabe aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht selbst erfüllen kann, der sog. Strahlenschutzbeauftragte verantwortlich zeichnet.
Zur Verringerung der Strahlenexposition im Bereich der medizinischen Anwendung - ein Großteil der zivilisationsbedingten Strahlenexposition wird durch die Medizin und dort durch die Röntgenstrahlung verursacht - kann jeder Einzelne auf die Einhaltung der folgenden Vorgaben des Strahlenschutzrechts für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen achten:
Rechtfertigende Indikation
Bevor Röntgenstrahlung unmittelbar am Menschen angewendet wird, muss ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz den gesundheitlichen Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko abwägen. Die sog. rechtfertigende Indikation erfordert dabei die Feststellung, dass der Nutzen das Risiko überwiegt. Dabei sind andere Verfahren mit einem vergleichbaren gesundheitlichen Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, zu berücksichtigen. Die beim Anwender (Arzt) erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz setzt dabei neben theoretischen Kenntnissen selbstverständlich auch praktische Erfahrung voraus.
Bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen bestehen im Strahlenschutzrecht näher konkretisierte Aufzeichnungspflichten. Die Aufzeichnungen müssen dabei insbesondere auch Angaben zur rechtfertigenden Indikation enthalten. Die zu fertigenden, detaillierten Aufzeichnungen sind ebenso wie die Röntgenbilder selbst über einen bestimmten Zeitraum und in bestimmter Form aufzubewahren und ggf. einem weiteren Arzt oder Zahnarzt vorübergehend zu überlassen.
Der Patient kann eine Abschrift oder eine Kopie der Aufzeichnungen verlangen.
Technische Durchführung
Nach Vorliegen der rechtfertigenden Indikation erfolgt die technische Durchführung der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen. Sie ist berechtigten Personen mit Fachkunde oder Kenntnissen im Strahlenschutz vorbehalten.
Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden dabei durch praktische Erfahrung, Teilnahme an einem speziellen Strahlenschutzkurs und eine ordnungsgemäße Einweisung an der Röntgeneinrichtung erworben. Sowohl Fachkunde - z.B. die des Arztes - als auch Kenntnisse müssen regelmäßig aktualisiert werden, so dass die Einhaltung strahlenschutzrechtlicher Grundsätze gewährleistet ist.
Anwendungsgrundsätze
Bei der Anwendung der Röntgenstrahlung am Menschen sind ferner die folgenden Anwendungsgrundsätze einzuhalten:
- Anwendung nur in den vom Strahlenschutzgesetz oder anderweitig vorgesehenen oder zugelassenen Fällen, das heißt z. B. im Rahmen einer medizinischen Exposition, in der medizinischen Forschung oder zur Untersuchung nach Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes; Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von ansteckenden Krankheiten bedürfen der Zulassung durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde. Andere Untersuchungsverfahren zur Früherkennung müssen durch eine Verordnung gestattet werden. Röntgenuntersuchungen im Zusammenhang mit der Früherkennung sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Beispiel hierfür ist das bundesweite Mammographie-Screening.
- Beachtung des Minimierungsgebotes, d. h.
- Einschränkung der Strahlenexposition entsprechend den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft,
- individuelle Festlegung von Dosis und Dosisverteilung bei jeder zu behandelnden Person nach den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft,
- Niedrighalten der Dosis außerhalb des Zielvolumens, wie dies unter Berücksichtigung des Behandlungszwecks möglich ist und
- bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft: Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Herabsetzung der Strahlenexposition der Schwangeren und insbesondere des ungeborenen Kindes.
- Notwendigkeit, Körperbereiche, die weder von der Nutzstrahlung noch von der Streustrahlung getroffen werden sollen, soweit wie möglich vor einer Strahlenexposition zu schützen;
- Einhaltung besonderer Pflichten (Unterrichtung, Maßnahmen zur Beschränkung der Strahlenexposition) gegenüber Betreuungs- und Begleitpersonen bzw. Tierbegleitpersonen.
Befundung
Am Ende der Untersuchung erfolgt die Befundung, d.h. die Bildbetrachtung und das Stellen der Diagnose.
Diese kann ebenso wie die rechtfertigende Indikation unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Einsatz moderner Daten- und Telekommunikationsmedien auch durch einen fachkundigen Arzt erfolgen, der sich nicht wie im Regelfall am Ort der technischen Durchführung befindet. Durch die weiteren personellen und technischen Anforderungen des Strahlenschutzrechts an den sog. Teleradiologiebetrieb ist dadurch die Einhaltung strahlenschutzrechtlicher Grundsätze gewährleistet.
Die Vorschriften über die Strahlenexposition, die v.a. auch das Personal vor Strahlen schützen wollen, regeln weiter folgende Aspekte:
- Beruflich strahlenexponierte Personen werden zum Zweck der Kontrolle und arbeitsmedizinischen Vorsorge je nach zu erwartender effektiver Dosis und Organdosis in Kategorien eingeteilt: Es gibt beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A und B. Für diese beruflich strahlenexponierten Personen gibt es Dosisgrenzwerte und eine Berufslebensdosis.
- Auch die Strahlenexposition der Bevölkerung ist begrenzt. Sowohl für die effektive Dosis als auch die Organdosis gibt es Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen.
- Messungen von Ortsdosis und Ortsdosisleistung im Kontrollbereich und im Überwachungsbereich von Röntgeneinrichtungen und genehmigungspflichtigen Störstrahlern sind, sofern sie aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich sind, durchzuführen und aufzuzeichnen.
- Personen, die sich in Strahlenschutzbereichen aufhalten, sind in die Expositionsüberwachung einzubeziehen, gegebenenfalls ist die Körperdosis zu ermitteln. Wer eine zu überwachende Person ist und wie die Ermittlung der Körperdosis erfolgt, ist in der Röntgenverordnung detailliert geregelt. In der Regel kommen sog. Filmdosimeter zum Einsatz. In engem Zusammenhang dazu steht auch die Einrichtung des Strahlenschutzregisters, mit welchem die Einzeldosen zur Berufslebensdosis der überwachten Personen aufsummiert werden.
- Für gewisse Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet wird, ist eine Unterweisung beispielsweise über die möglichen Gefahren durchzuführen und zu dokumentieren.
Strahlenschutzverantwortlicher / Strahlenschutzbeauftragter
Der Strahlenschutzverantwortliche und teilweise der Strahlenschutzbeauftragte haben für die Einhaltung einer Vielzahl von Vorschriften zu sorgen. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass jede unnötige Strahlenexposition von Menschen vermieden wird sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich gehalten wird.
Unter Beachtung des Standes der Technik müssen sie zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen von Röntgenstrahlung geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Geeignete Schutzmaßnahmen sind dabei insbesondere
- die Bereitstellung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Personen,
- die geeignete Regelung des Betriebsablaufs,
- die Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals und
- erforderlichenfalls die Außerbetriebsetzung.