Genehmigung und Aufsicht der Verwendung ionisierender Strahlung
Strahlenschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, sie lagert, bearbeitet oder beseitigt, bedarf einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Das Strahlenschutzgesetz spricht dabei von "sonstigen radioaktiven Stoffen", in Abgrenzung zu Kernbrennstoffen, bei denen sich die Genehmigung nach dem Atomgesetz richtet, wenn die Kernbrennstoffe eine bestimmte Masse überschreiten.
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, z.B. Beschleuniger bedürfen einer Genehmigung nach§ 10 bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).
Darüber hinaus ist die Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur medizinischen Anwendung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG ebenfalls genehmigungspflichtig.
Diese Genehmigungen sind zu erteilen, wenn bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Genehmigungsvoraussetzungen
Wichtigste Genehmigungsvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit des Antragstellers
- Eine ausreichende Anzahl von zuverlässigen und fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten mit festgelegten Entscheidungsbereichen
- Ausreichende Kenntnisse der Beschäftigten über Strahlengefährdung und Schutzmaßnahmen
- Einrichtungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
- Vorsorge für eventuelle gesetzliche Schadenersatzforderungen
- Schutz gegen Terroranschläge, Diebstahl und Sabotage
- Überwiegende öffentliche Interessen stehen im Hinblick auf die Reinhaltung von Luft, Wasser und Boden dem Vorhaben nicht entgegen.
Darüber hinaus sind alle gesetzlichen Strahlenschutzvorschriften einzuhalten.
Aufsicht über die Verwendung von ionisierender Strahlung
Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen unterliegt der Aufsicht nach§ 178 Strahlenschutzgesetz.
Zur Aufgabenerfüllung verfügt das zuständige Landesamt für Umwelt über:
- Im Strahlenschutz ausgebildetes Personal
- Strahlungsmessgeräte und -fahrzeuge
- Laboratorien zur Aufbereitung und Auswertung von Proben
Die mit
- dem Umgang von radioaktiven Stoffen,
- der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie
- der medizinischen Anwendung von durch Spaltung von Kernbrennstoffen erzeugter ionisierender Strahlung
zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben werden im Auftrag und auf Weisung des Bundes von den zuständigen Behörden der Länder ausgeführt.
Zuständigkeiten
Zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde in Bayern ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU). Das LfU gehört zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV).