Längerfristige Maßnahmen
Bei Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen ist nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz die Strahlenexposition des Menschen durch angemessene Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Das Gesetz regelt unter anderem die Zuständigkeiten bei Messungen, Bewertungen und der Herausgabe von Verhaltensempfehlungen.
Nach einem nuklearen Unfall wird auf EU-Ebene bei Bedarf für Nahrungs- und Futtermittel, unverzüglich eine Verordnung erlassen, die Höchstwerte des Radioaktivitätsgehalts festlegt (s. Verordnung (EURATOM) Nr. 3954/87).