Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln
Bei der Verwendung von Tierarzneimitteln ist der Schutz von Tier und Mensch sicherzustellen, insbesondere, wenn Arzneimittel bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, eingesetzt werden.
Der Verkehr mit Tierarzneimitteln ist in der Verordnung (EU) 2019/6, dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und weiteren darauf basierenden Rechtsakten geregelt.
Die tierarzneimittelrechtlichen Vorgaben stellen einerseits die Versorgung unserer Tiere mit Arzneimitteln sicher und sorgen andererseits dafür, dass durch die Verwendung der Arzneimittel insbesondere für Verbraucher von Lebensmitteln, die von Tieren gewonnen werden, kein Schaden entsteht.
Die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln wird von den Ländern vollzogen. Tierarzneimittel werden von der Herstellung über die Vertriebswege bis hin zu den tierärztlichen Hausapotheken und der Anwendung z. B. in den landwirtschaftlichen Betrieben mit Nutztierhaltung überwacht. Zuständig für die Überwachung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften bei Tierärzten und Tierhaltern sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden und die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV).