Einfuhr tierseuchenrechtlich relevanter Sendungen nach Bayern
Proben tierischen Ursprungs und infektiöses Probenmaterial
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für die Einfuhr nicht infektiöser tierischer Nebenprodukte, die aus Drittländern (nicht EU-Ländern) nach Bayern eingeführt werden, sowie für die Einfuhr/ das innergemeinschaftliche Verbringen von infektiösen Proben aus Drittländern und EU Mitgliedstaaten.
Genehmigungen für die Einfuhr von Proben tierischen Ursprungs werden auf Grundlage der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (für infektiöse Proben) erteilt. Unter den Genehmigungsvorbehalt fallen z. B. Proben von Lebensmitteln oder Futtermitteln, die zu Analysezwecken, als Muster für Maschinentestzwecke oder für eine Ausstellung eingeführt werden sollen. Ebenfalls genehmigungspflichtig sind Proben von sonstigem tierischen Material, wie etwa Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, sowie Viren, Bakterien, Pilze und sonstige Proben, die vermehrungsfähige Erreger enthalten.
Eine Genehmigung für folgende Proben ist nicht erforderlich:
- DNA, RNA aus tierischem Gewebe oder Zellen ohne weitere tierische Bestandteile
- Zellkulturen tierischer Zellen, die mehr als eine Generation (mehr als eine Passage) von dem Ursprungsgewebe entfernt sind. Werden die Zellkulturen in Medien versendet, die fötales Kälberserum enthalten, besteht ein Genehmigungsvorbehalt aufgrund des fötalen Kälberserums.
- Proteine, Antikörper (monoklonal und polyklonal) und Peptide in hochaufgereinigter Form
Alle drei vorgenannten Proben müssen von einer Bescheinigung des Versenders begleitet werden, die Auskunft gibt über Art und Menge der Sendung, die Anschriften des Versenders und des Empfängers und den Verwendungszweck. Darüber hinaus ist der Zustand der Proben/das angewandte Behandlungsverfahren zu bestätigen.
Fixierte Proben
Proben, die mit folgenden Methoden fixiert worden sind, ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich:
- 96 %iger Alkohol / Ethanol,
- 10 %ige Formalinlösung,
- 4 %ige Formaldehydlösung,
- 1 % iges Glutaraldehyd,
- einer Kombination aus 2 %iger Formaldehydlösung und 0,1 % Glutaraldeyhd
Ferner ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich für Gewebe, die in Paraffin eingebettet sind oder für hitzefixierte und gefärbte Präparate für mikroskopische Untersuchungen.
Grenzkontrollstelle
Der Eingang der Proben mittels einer tierseuchenrechtlichen Einfuhrgenehmigung ist grundsätzlich über jede EU zugelassene Grenzkontrollstelle möglich.
Die Grenzkontrollstelle für die Einfuhr genehmigungspflichtiger Proben in Bayern befindet sich am Flughafen München:
Grenzkontrollstelle Flughafen München
Südallee 17,
85356 Flughafen München
Tel. 089 / 975-90390
Fax 089 / 975-90396
E-Mail bip-muc@kblv.bayern.de
Internet: Grenzkontrollstelle am Flughafen München (bayern.de)
Gebühren
Für die Erteilung einer Genehmigung werden Kosten i. H. v. € 75.- erhoben.
Antrag
Bitte füllen Sie den Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung vollständig aus:
Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung
Hinweis
Sendungen, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 keiner Einfuhrgenehmigung bedürfen, können dennoch unter Angabe der entsprechenden HS-Codes gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/632 unter die Veterinärbeschauplicht beim Eingang in die Union fallen und müssen zur Veterinärabfertigung gestellt werden. Die Beschaupflicht muss unabhängig von der Notwendigkeit einer Einfuhrgenehmigung im jedem Einzelfall geprüft werden.
Die Beantragung der vorgeschriebenen Genehmigung hat rechtzeitig vor Versand der Proben zu erfolgen. Eine nachträgliche Genehmigungserteilung für bereits an einer Grenzkontrollstelle angelandete Sendungen erfolgt nur noch in begründeten Ausnahmefällen!