Tiertransporte in Drittstaaten
Aus Bayern sollen in Zukunft Tiere in bestimmte Drittstaaten nur noch transportiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass auf der gesamten Transportroute die Anforderungen der EU-Tiertransportverordnung eingehalten werden. Das Umweltministerium hat eine Liste von 18 Staaten erarbeitet, bei denen erhebliche Zweifel bestehen, dass die deutschen Tierschutzstandards durchgehend beim Transport bis zum Zielort der Tiere eingehalten werden.
Die Liste umfasst derzeit Transporte in folgende Staaten:
- Ägypten
- Algerien
- Armenien
- Aserbaidschan
- Irak
- Iran
- Kasachstan
- Kirgistan
- Libanon
- Libyen
- Marokko
- Russland
- Syrien
- Tadschikistan
- Türkei
- Tunesien
- Turkmenistan
- Usbekistan.
In Bayern müssen alle von Exporteuren angegebenen Abladeorte in Drittstaaten konsequent überprüft und mit Fahrtenbüchern und Navigationsdaten abgeglichen werden. Insbesondere für die Transportstrecke in die zentralasiatischen Staaten sind nach den dem Umweltministerium vorliegenden Erkenntnissen in Russland östlich von Moskau ausreichende Versorgungsmöglichkeiten der Tiere bisher nicht belegt.
Die beim beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit angesiedelte Dachstelle „Export“ sammelt für alle bayerischen Veterinärämter zentrale Daten, um die Transportprüfungen durch die Behörden vor Ort zu erleichtern und zu vereinheitlichen. Gesammelt werden sollen etwa gesicherte und nachvollziehbare Angaben über Entlade- und Versorgungsbedingungen in kritischen Drittstaaten.
Die Regelungen bei der Abfertigung von Tiertransporten betreffen derzeit 18 Drittstaaten mit aus Tierschutzsicht kritischen Transportbedingungen in und durch diese Staaten. Sie beruhen auf Auswertungen anlässlich eines Runden Tischs im Umweltministerium, an dem neben Vertretern aus den Bereichen des Tierschutzes, der Amtstierärzte und der kommunalen Spitzenverbände auch Vertreter des Bauernverbandes, der Landwirtschaft und des Viehhandels teilgenommen haben.
Die Genehmigung von Tiertransporten ist stets eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Das Umweltministerium hat für die Behörden vor Ort entsprechende Vollzugshinweise erarbeitet. Grundsätzlich sind die Transportunternehmen verpflichtet, auf der gesamten Route tierschutzkonforme Transportbedingungen sicherzustellen.