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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Was ist der Zweck der beiden bayerischen Regelungen (Art. 9 BayImSchG Vermeidbare Lichtemissionen und Art. 11a BayNatSchG Himmelstrahler und Beleuchtungsanlagen) zur Bekämpfung der Lichtverschmutzung?
Art. 9 BayImSchG dient dem Schutz der Insektenfauna und der Reduzierung vermeidbarer Lichtemissionen. Diese sollen sowohl in ländlichen Regionen als auch in der Stadt vermieden werden, damit Insekten von den künstlichen Lichtquellen nicht angelockt werden und durch Hitzeeinwirkung an der Lichtquelle, Verhungern o.ä. verenden. Art. 11a BayNatSchG dient neben dem Schutz der Insektenfauna auch dem Schutz von Mensch und Umwelt allgemein, da Lichtemissionen auch für Mensch und Umwelt negative Auswirkungen haben können. Durch die Lichtverschmutzung kann der Biorhythmus von Menschen, Tieren und Pflanzen erheblich gestört werden. Viele Insekten werden durch unnötiges Streulicht und ungünstige Wellenlängen angelockt und verenden. Dadurch wird wiederum anderen Tieren die Nahrungsgrundlage entzogen und es stehen weniger Insekten zur Bestäubung von Pflanzen zur Verfügung. Auch Pflanzen leiden unter Lichtverschmutzung, da beispielsweise der natürliche Wachstumszyklus durcheinandergebracht wird. Nicht selten führt Lichtverschmutzung zu Krankheiten oder Tod eines Baumes. Zugvögel können die Orientierung verlieren. Zur praktischen Umsetzung – insbesondere des Vermeidungsgebotes des Art. 11a Satz 1 BayNatSchG – hat das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine Handlungsempfehlung für Kommunen herausgegeben. Dieser zeigt insbesondere Maßnahmen zur Reduzierung von Lichtimmissionen auf. Er behandelt gleichermaßen Straßen- und Wegebeleuchtung, aber auch Außenbeleuchtung wie Lichtwerbung und die Beleuchtung öffentlicher Gebäude, Fassaden und Schaufenster (https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_natur_0025.htm).
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