Bürger fragen, wir antworten
Zum Thema Lichtverschmutzung
- Was ist der Zweck der beiden bayerischen Regelungen (Art. 9 BayImSchG Vermeidbare Lichtemissionen und Art. 11a BayNatSchG Himmelstrahler und Beleuchtungsanlagen) zur Bekämpfung der Lichtverschmutzung?
- Wie ist das Verhältnis zwischen Art. 11a BayNatSchG und Art. 9 BayImSchG?
- Wenn sowohl Art. 11a Satz 4 BayNatSchG als auch Art. 9 BayImSchG einschlägig ist, welche Norm hat Vorrang?
- Wie ist das Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften für beleuchtete Werbeanlagen, die dem Schutz anderer Belange dienen, zu beurteilen?
- Ändert sich durch die neuen Regelungen des BNatSchG etwas am Anwendungsbereich des Art. 9 BayImSchG?
- Ändert sich durch die neuen Regelungen des BNatSchG etwas am Anwendungsbereich des Art. 11a BayNatSchG?
- Inhalt des Art. 9 BayImSchG
- Was versteht man unter Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand?
- Was versteht man unter Morgendämmerung?
- Besteht eine Ausnahme vom Verbot der Fassadenbeleuchtung bei entgegenstehenden privatrechtlichen Verpflichtungen beispielsweise gegenüber dem Architekten?
- Gilt Art. 9 Abs. 2 BayImSchG (Werbeanlagen im Außenbereich) nur für neue Anlagen?
- Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ausnahme vom Verbot der beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen im Außenbereich zugelassen werden?
- Was gilt bezüglich der Beleuchtung bei Volksfesten im Außenbereich?
- Ist ein Himmelstrahler einer Diskothek, der den Weg zur Gaststätte leuchten soll, als Werbeanlage i.S.v. Art. 9 BayImSchG anzusehen?
- Was passiert bei Verstößen gegen Art. 9 BayImSchG?
- Wer ist zuständig für den Vollzug des Art. 9 BayImSchG?
- Inhalt des Art. 11a BayNatSchG
- Was versteht man unter Beleuchtungen und Beleuchtungsanlagen?
- Was versteht man unter Himmelstrahlern und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung?
- Fallen Straßenbeleuchtungsanlagen unter das Verbot des Art. 11a Satz 2 BayNatSchG?
- Fällt die private Haus- und Gartenbeleuchtung oder eine Beleuchtungsanlage im Freibad unter das Verbot des Art. 11a Satz 2 BayNatSchG?
- Ist die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot gemäß Art. 11a Satz 2 BayNatSchG möglich?
- Gilt Art. 11a Satz 3 BayNatSchG auch für Straßenbeleuchtungsanlagen?
- Gilt Art. 11a Satz 4 BayNatSchG auch für bestehende Anlagen, die keiner wesentlichen Änderungen i. S. v. § 16 BImSchG unterzogen werden sollen?
- Was bedeutet in unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen?
- Wann liegt der für eine Genehmigung erforderliche Ausnahmefall i. S. des Art. 11a Satz 4 BayNatSchG vor?
- Wer ist zuständig für den Vollzug des Art. 11a BayNatSchG?
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