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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Ändert sich durch die neuen Regelungen des BNatSchG etwas am Anwendungsbereich des Art. 11a BayNatSchG?
Ja, hinsichtlich der §§ 23, 24, 25 BNatSchG ergeben sich folgende Änderungen: Die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen in Naturschutzgebieten im Außenbereich, in Nationalparken und in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nun nach den §§ 23 Abs. 4, 24, 25 BNatSchG zu beurteilen. Danach ist die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen grundsätzlich verboten. Hiervon kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Da die bundesrechtlichen Regelungen (§ 23 Abs. 4, § 24 Abs. 3 Satz 2 und § 25 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG) weitergehend sind als das bestehende Landesrecht, ist der Vorrang des Bundesrechts zu beachten. Nein hinsichtlich § 41a BNatSchG (s.o. I.5.).
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