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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Was bedeutet in unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen?
„Geschützte Landschaftsbestandteile“ sind in § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG definiert als „rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, 3) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 4) wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten“ § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG und Art. 16 BayNatSchG führen zusätzlich bestimmte Landschaftsbestandteile auf. Die gesetzlich geschützten Biotope sind in § 30 Abs. 2 BNatSchG und Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG abschließend festgelegt. Die Bejahung einer „unmittelbare Nähe“ zu geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen ist abhängig vom Biotoptyp, den zu schützenden Tierarten sowie der betreffenden Lichtquelle. Dies ist im Einzelfall naturschutzfachlich zu beurteilen. Beleuchtungen in geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen sind erst recht vom Anwendungsbereich erfasst.
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