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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Ändert sich durch die neuen Regelungen des BNatSchG etwas am Anwendungsbereich des Art. 9 BayImSchG?
Ja, aus den §§ 23, 24, 25 BNatSchG ergeben sich seit 01.03.2022 folgende Änderungen: - Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG (neu) ist in Naturschutzgebieten im Außenbereich die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von diesem Verbot kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit - die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder - dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Zwar bleiben weitergehende Schutzvorschriften insbesondere des Landesrechts gem. § 23 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG unberührt, da aber die Anforderungen des § 23 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG strenger als die des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayImSchG sind, geht § 23 Abs. 4 BNatSchG dem Art. 9 BayImSchG vor. - Die Bestimmungen über die Errichtungsverbote nach § 23 Abs. 4 BNatSchG gelten für Nationalparke sowie für Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend (§ 24 Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG). Nein, hinsichtlich des § 41a BNatSchG (Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten). Aufgrund der noch nach § 54 Abs. 4d BNatSchG zu erlassenen Rechtsverordnung ist die Bestimmung des § 41a BNatSchG im Vollzug derzeit noch nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird ab Inkrafttreten des § 41a BNatSchG i.V.m. der Verordnung nach § 54 Abs. 4d BNatSchG die Neuerrichtung beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen auch nach den dort festgelegten Vorgaben zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen zu beurteilen sein. Der konkrete Inhalt der Vorschrift bleibt abzuwarten.
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