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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Fallen Straßenbeleuchtungsanlagen unter das Verbot des Art. 11a Satz 2 BayNatSchG?
Straßenbeleuchtungsanlagen (z.B. die hoch aufragende Beleuchtung eines Kreisverkehrs), die der Straßen- und Wegesicherheit dienen, sind von dem Verbot gemäß Art. 11a Satz 2 BayNatSchG nicht umfasst. Die Gesetzesbegründung bezieht sich auf „unnötiges (Streu-)Licht“. Das Verbot ist demzufolge dahingehend auszulegen, dass Beleuchtungsanlagen, die der individuellen oder öffentlichen Sicherheit dienen, dem Verbot nicht unterfallen. Im Einzelfall ist auch bei anderen „Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung“ zu prüfen, ob der Beleuchtung eine nicht unerhebliche Sicherheitsfunktion zukommt. Ist dies beispielsweise bei der Beleuchtung eines Betriebsgeländes aufgrund des Arbeitsschutzes zu bejahen, so liegt keine unzulässige „Einrichtung“ i. S. d. Satzes 2 vor.
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